Letter #4414
Ioannes DANTISCUS to Gdańsk Town CouncilPrzedbórz, 1543-06-04
received Gdańsk (Danzig), 1543-06-11 Manuscript sources:
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Denn ersamenn und namhaftigenn herrn burgermeister unnd rathmann der koniglichenn stadt Danntzig, unnsern besonndern, / gutten freunden.
Unnsern freuntlichen grus und alles gutten zuvoran. Ersame, namhafftige herrn, besonndere, gutte freunde.
Dieweil uns Got aus unser kranckheit bisher geholfenn / und wir unns dis wegs, in seynen gotlichenn gnadenn zw gutter gesuntheit gekomen, / entfindenn, / hab wir solches mit zufelligenn geschefften, / die sich bey koniglichem hove zugetragen, / durch eignen bothen Ewer Erbarkeit wie unsern besondern, gutten freunden nicht mugen vorhalten, / nemlich wie die von unns durch ihre nechste geschickten begert, / bey koniglicher maiestet, unnserm allergnedigsten herrn unnd andern herrn und freunden an koniglichem hove furderlich zw sein, / das die englischenn zw burgerrecht bey Ewer Erbarkeit nicht wurden zugelossenn / mit anzeigung ihrer privilegien etc., darann wir keinen vleis gespart / unnd derhalben bey koniglicher maiestet unnd den hern kantzelern und andern angehalten, / das Ewer Erbarkeit und die gutte stadt, unser vaterlannd, / bey ihren freiheiten mochte bleiben, / woruff uns zw antwort gewordenn, / das solche bitt seltzam wurde angesehen, / weil es keine newheit were, / das englische bey Ewer Erbarkeit burgerrecht hetten, / der diser zeit zwen burger weren / und der dritt sein burgerrecht hett ufgesagt, / worumb dan solchs dismal dem wurde gewert, / vor den Ewer Erbarkeit etlich mal von koniglichem hove were geschriben. / etc. Es ist aber dennoch in dieser sachenn / vor unnserm auszoge / kein beschlisslich abrichtung geschlossen gewesenn. / Wir haben auch von wegen der restitucion in integrum rede gehabt / unnd forderlich, das durch konigliche mandat etliche eingesetzt werden, / die ir recht lengst zuvorn mit richtlicher ordnung und urteil vorlorn. / Hirinne ist zw antwurt wurden, / das sich die kantzeley nicht erinnern kunde, / das solchs yr mit unbilligheit geschehen were / und nemlich so wir auch vor unsern unmundigen ohmen gebeten, / dartzw wir gesagt, / das unsere bitt andere ursachen hett, / so die rechte mitbringen, / das einem unmundigen durch seine vormunder nichts mochte vorrechtet werden, / der auch in keine possession der hab oder gutter, / die ein ander besessen, / sonder ihn seine vorige rechte / bis zu seinenn mundigen iharen zusetzen wurde gebethen, / welche restitucion wir hiemit Ewer Erbarkeit zuschickenn, / die welche wir ihm auszurichten / von wegen seiner gerechtigheit, / in der er ubereilet / und auch das wir ihm solchs aus blutsvorwantnis schuldig, / nicht haben mugen nachlossen, / hirinne sich Ewer Erbarkeit koniglichem willen nach / wol werden wissen zuhaltenn / uns auch daruff mit diesem unserm bothen / freuntlich zw antwurten / nicht unwillig sein. / Mit erbittung, / wie vor von uns geschehen, / mochte diese sache der billigheit nach / in sunlichen hendlenn hingelegt werden, / das wir darzw unbeschwert uns wollen ertzeigen / etc. Was sonst die andern restitutien wider gewonnen recht zwischen mundigen belangt, / weil wir mit rath der ertzte von Krako geeilet, / vorsehen wir uns, / neben andern geschefften, / darinnen unser vleis auch nicht abgangen, Ewer Erbarkeit durch ihre secretarien wirt werden eingebracht, / die wir hiemit gottlichenn gnaden befelhen. /
Datum underwegens zw Przedbors, den 4 Junii M D XLIII.
Joannes, von Gotts gnaden bischoff zw Ermelanndt