Denn ersamenn unnd namhaftigen herrnn ⌊burgermeister und rathmann der koniglichenn stadt Danntzigk⌋, unnsern besondern, gutten freunden.
Unsern freuntlichen grues und alles guets zuvoran. / Ersame, namhafftige hernn, besonndere, gutte freunde. /
Dieweil der ⌊tag⌋ unnsers zuesamnekommens uff sancti Michaelis ghen ⌊Graudentz⌋ vorhannden / und wir durch etliche der vornembsten hernn ⌊koniglichen rethe dieser lannde⌋ ersucht / unnd erinnert werden, / wie mit der ein genhomen czeise diss jhar gefallenn, / damit sie in gewisse stelle dem ⌊lande⌋ zu guth gelegt unnd gehanndelt wurde, / ist unnser bedenncken, / solchs auch Ewer Erbarkeit anzuzeigen, / das die in ihrer statt amptern / dorann wolde sein, / rechennschaft der izct gefallenen zeise / unnd derer, die vor dieser ist eingenhomen, / zufurdern und uf nechst zukunftigen landts tag dieselbten rechenschaft denn hernn rethenn einczubrengen, / damit gewust wurde, wieviel der vorigen unnd itzigen gewest / und das dem nochgekomen macht werden, / welche von ⌊gemeinen stenden diss landts⌋ / dieser letztenn zeise halben ist wurdenn beschlossen. / Solchs hab wir Ewer Erbarkeit, die wir gotlichen gnaden bevelhen, / aus anderer ⌊hernn⌋ angebenn / und das es gemeinem nucze ⌊diss lanndts⌋ notturtifft ist, / freuntlicher weis nicht wolten vorhalten.