Wir habenn Eur Liebs ⌊⌋, ausgangenn zu Heilspergk denn XII-t(en) dits monats gestrigs tages, empfangen unnd daraus, wes E(uer) L(ieb) des buchsennschiessens halbenn neben anderem meldung und anregung thun, freundlich eingenohmen. Worauff wissen wir unns woll zuerinnern, das wir sampt unnsern liebenn getreuenn unnderthanen aller ⌊stende des Hertzogthums Preussenn⌋ 1545-09-29⌊nechstenn Michaelis1545-09-29⌋ vier jar verlauff(en) dermassenn einhellig beschlossenn, / das binnen angeczeygt(er) zeÿt / menniglich vonn den unnserigenn sich des schissens zuenhalten. /
Solchs auch E(uer) L(ieb) vor dreyen jahrenn, / wie sie dann in iren schriefften beruh paper damaged⌈[uh]uh paper damaged⌉ren angekundigt / unnd wiewol vonn E(uer) L(ieb) und dem paper damaged⌈[em]em paper damaged⌉ ⌊konig(iche)n theÿl⌋ solch schiessenn gleicher massenn verbot paper damaged⌈[bot]bot paper damaged⌉hen. / So ist doch unns durch die unnserigenn furbracht, wie auff dem ⌊koniglichenn theyl⌋ an allen orth paper damaged⌈[rth]rth paper damaged⌉enn /
AAWO, AB, D.97, f. 43v unnd alweg ob solcher bewilligung und verbittung also gar wie es duch uns cristlich beschehenn nit gehaltenn sein soll. / Obwoll auch die vier jahr numer verschienen, habenn wir doch unnsernn unnderthanen das verboth aufs new nicht eroffneth ader dasselb abgeschafft, / demnach unnsere nachbarliche bith. /
Weil E(uer) L(ieb) wie bestendigliches auff dem ⌊koniglichenn theyl⌋ bewilligt meldenn, / unnd von uns, wie es auff dem unserig(en) gehaltenn darnach habenn zurichtenn wishafft zuwerdenn begerenn, E(uer) L(ieb) werdenn darob sein, das beÿ dennselbenn herrenn stenden des orths das jenige, wes gemeÿnen landen zum besten und nutzlicher auffwachsung gereichenn ungeborge(n)(?) furnehmen unnd schlissen. / Unns auch further, welcher gestalt es beschlossen, unnangeczeigt nicht lassen, / alsdann seint wir mit den unnsern, damit so sich auch aller gebur haltenn paper damaged⌈[n]n paper damaged⌉ sollenn, zuhandelnn urbutigk etc.
Aber E(uer) L(ieb) in eynem eingelegtenn zetel das sie
AAWO, AB, D.97, f. 44r unnsers freuntlichen liebenn oheymen unnd schwagers hertzog ⌊Adolffenn von Holstein⌋ etc. gesunnde beÿ unns ankufft mit sonndern freuden vernohmmen, sampt fernerm angehefftem zuempitenn unnd gluckwunschen meldung thun. / Bedannckenn wir unns gegen E(uer) L(ieb) sollchs ins wolmeynenden gonnens und wunschens. Wie dann gemelther ⌊unnser oheÿm unnd schwager⌋, desgleichenn unnsere freuntliche hertzliebe ⌊gemahl⌋ wegen E(uer) L(ieb) freundlichenn zuembittens, des wir bedenn Irenn L(iebe)n angetzeigt / neben widderwunschung aller gluckseligkeÿt nichts minder thun gantz freuntlich. / Unnd hetten E(uer) L(ieb) gern neuezeitung / irem annlangen nach mitgetheylt. Bey u paper damaged⌈[u]u paper damaged⌉ns aber ist nichts sonnders des E(uer) L(ieb) unnbewust wehre verhannden. / Allein wollenn wir E(uer) L(ieb) in sonderer nachparschafft nicht bergen. /
Dass wir
AAWO, AB, D.97, f. 44v nechst zwischen hilff des hochgebornen furstenn / unnsers geliebtenn vethern herren ⌊Albrechts marggrafenn zu ⌊Brandenburg in Preussen⌋⌋ etc. hertzogen etc. numehr alle tage beÿ unns ankhommende gewertig seÿn. Do unns nun durch E(uer) L(ieb) oder sonnsten [...] stain⌈[...][...] stain⌉ neues beÿkumpt, solle E(uer) L(ieb) wie wir in gleichung irem erbitten nach wartenndt seÿn / verhaltenn nit pleÿbenn. / Des wir auff E(uer) L(ieb) schreibenn zu freuntlicher nachbarlich(er) antworth nicht wolthenn bergen. /
Vonn Gottes gnadenn ⌊Albrecht margg(ra)f zu ⌊Brandemburg⌋, in ⌊Preussenn⌋, zu ⌊Stettÿn⌋, ⌊Pommernn⌋ etc., herczog⌋, burggraf zu ⌊Nurmberg⌋ unnd furst zu ⌊Rugenn⌋ manu propria subscripsit