Letter #5262
Ioannes DANTISCUS & Ermland (Warmia) Chapter to Albrecht I von Hohenzollern-AnsbachHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1541-06-20
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Dem durchlauchten, hochgebornen fursten unnd herren, hern Albrechten, / von Gots gnaden marggraff zu Brandenburg, / in Preussen, / zu Stetin, Pomern, der Cassuben und Wenden hertzog, / burggraff zu Normberg und furst zu Rugen, / unserm hochgunstigen, lieben herren, / freunde / und gnedigen herren
Durchlauchter, hochgeborner furst, hochgunstiger, lieber her und freundt und gnediger herre. / Unsere freuntliche, vleissige und andechtige, bereitwillige dinste Ewer Furstlichen Durchlaucht und gnaden zuvoran. /
Aus negstem schreiben an uns, datum Konigsberg den funften tag dis monts, hab wir vornommen, / das Ewer Furstliche Durchlaucht und Gnade von uns unsere samptliche und entliche meinung des mölhbaues halben des edlen, ernvhesten hern Friederich von der Olsnitz, Ewer Furstlichen Durchlaucht und Gnaden raths und obermarschalhs, zuwissen begert und fordert, / ab er solchen baw jo solt brechen, / das ane seinen merglichen schaden nicht mocht gescheen, / das er sich dornach het zurichten / und wissen woran er were / etc. Hieruff wir freuntlicher und gantz dinstlicher weis Ewer Furstlichen Durchlaucht und Gnaden nicht wollen vorhalten, / das es uns samptlich nicht wenig bekommert / und leidt ist, / das wir Ewer Furstlichen Durchlaucht und Gnaden in diesem iren freuntlichen und gnedigen begeren / nicht haben mugen durch erkeinerlei wege ader mittel nachkommen, / und wie wir gerne hetten gewolt, / wilferig und dinstlich uns erzeigen / aus ursachen, die volgen. /
Zum ersten / ficht dis vornehmen des hern marschalhs widder den ewigen friede / und sonst alle alte unnd newe auffgerichte vortrege, / in denen mit claren, vorstendlichen, / hellen und deutlichen worten / vor dis gemeine landt / bedinget und vorbehalten, / das alle strome freÿ und unvorbauet sein sollen. /
Zum andern, / es zwingt uns unsere gemeine und besondere geschworne eyde und pflichte, / unsere grentzen, / grundt, / guter und bodem / in entpfangener gerechtigkeit und freiheit / zuhalten, / und dieselbigen unsern nachkommen zu furfange nicht vorkortzen zulassen. /
Zum dritten, der flus der Passerien / ist eine gemeine landt grentze, / die also, / wie sie je und allwege gewest, / frei sein / und ein unvorbauete landgrentze bleiben soll. /
Zum vierden, / wir konnen beiderseits / vor uns selbst / und unsere underthane / der freien fart des abflossens mit nichte entperen, / dorumb uns doran merglich gelegen. /
Auch solten wir sonst / solche freiheitt, / do wir sie nicht hetten, / mit grossem gelde keuffen. / Wie wil sichs denne schicken ader thuen lassen, / dieweil wir sie haben, / das wir dieselbige vorlieren / ader also vorbauet vorlassen sollen. / Wie konnen ader mogen wir dasselb mit guten reden vorantworten, / ader auch vor denen, / die des abflossens gebrauchen, / ader vor unsern mitbrudern, / so zum teile an koniglichem hoffe, / auch sonst wo anders sein, / bekant sein / ( nachdem unser so wenig zur stet ), das wir eine gemeine, alte, / wolbedingete, unvorbauete freiheit / in eines privaten mannes hande / ( der alle, der so ab ader auff flossen wollen, mechtig sein solle ) sollenn und ubergeben, / und diesen gantzen ort landes / mit solcher servitut beladen sollen. /
Es ist auch nicht alleine zusehen auff unsere, / sunder auch uf kunftige zeite und tage, / was hieraus erfolgenn moge, / und helt uns eigentlich vor, ( wie vom jedern vorstendigen leichtlich zuermessen ) es werden und mussen in zukunft aus behinderung der freien fart / zanck, / hader und widderwille erwachssen / und erfolgen / etc., dovor uns unser nachkomlinge kleinen danck wissen worden. / Uber dis alles / ist warlich beschwerlich, das Ewer Furstliche Durchlaucht und Gnade mehe acht / auf einen und einlitzigen nutz, / als auff uns, / unser underthane, / und sonst diesen gantzen ort, / die also umb das ire zuthun genottigt. / Und ists jo denne umb den nutz zuthuende, / so ist billicher und eigent sich zu rechte bas, / das einer solchem gantzen ort landes / mit fuege unnd pillicheit weiche, / als das wir samptlichen einem ein litzigen, / wider recht, / das unsere abtretten solten / etc.
Hiemit wolle wir mit Gote bezeugen, / das wir nicht gerne in diese zwist getretten, / wer uns auch vil lieber / und gemeltem Ewer Furstlichen Durchlaucht und Gnaden marschalh fueglicher und nutzlicher gewesen, / das er sich solchs baues ane unsern zulas / bis uff unser antwort, / wie wir jensmall Ewer Furstlichen Durchlaucht und Gnaden geschrieben, / hett enthalten, / des er unerwart, / nicht ane schaden, / dorzu wir kein ursach gegeben, / wie klerlich abzunehmen, / mit solchem abbrechen, / nicht sein wirt mogen. /
Bitten derwegen mit hochem fleis freuntlich und gantz dinstlich, Ewer Furstliche Durchlaucht und Gnade wold wirglich vorschaffen, / das solcher unleidlicher bawe, / wie oben erzelt, / ane weitern vorzog und schwerheit / wurd abgethan, domit hierinne Ewer Furstliche Durchlaucht und Gnade mit schrifften widderumb zubelasten / und in billichen ortern bei unser obirkeit rath und hulff zusuchen, / vonnoten sich nit begebe. /
Worinne wir aber sonst Ewer Furstlichen Durchlaucht und Gnade vil freuntlicher und bereit williger dienst also unserm hochgunstigen, lieben hern und freunde und gnedigen herren werden umer wissen / ader zuthun vormugen, / sein wir erbottig, / willig und gantz geflissen, / Got denn almechtigen bittend, / dieselbte Ewer Furstliche Durchlaucht und Gnade in langweriger leibs gesuntheit, / glugseligem zunehmen und regiment in seinem gotlichen schirm und bewarung zu langen zeiten wolde erhalten. /
Datum Heilsberg, den XX Iunii anno domini M D XLI. /
Ioannes, von Gots gnadenn bischoff zu Ermelandt /
Ewer Furstlichen Gnaden willige /
Prelaten unnd thumherren des capittels der kirchen Ermelandt /