Wie wir negst Ewer Furstlichen Durchlaucht ⌊⌋, / das uns die instruction einer erbarn landschaft Ewer Furstlichen Durchlaucht underthan / durch den edlen ernvhesten ⌊Wilhelm Truchsses⌋, / do der negst bei uns die botschaft geworben, / nicht wer vorblieben, / ist uns, / wie dem angehenden alter geschicht, / dozumal entfallen gewest, / und haben die dornach in unser dencklade gefunden / freuntlich bittende, uns solchen gebrechen des abnehmens unsers gedechtnis / zu gut wolten halten / und derhalben uff gemelten Truchsses kein beschwer tragen. /
Wir haben dieselb instruction, / mit dem memorial dobei gelassenn, / nicht an sondern vleis uberlesen / und vil, das nottig und zu kunftigen zeitten dinstlich, dorin befunden, / das nicht an reiffen rath und weit sehenden vorstandt / durch ein erbar landschaft bedacht ist worden, / welchem allen, / so solchs bei ⌊koniglicher maiestet⌋, unserm aller gnedigisten herrenn, in ⌊gemeiner des reichs vorsamlung⌋ zuerhalten were, / wir nicht mugen abstehen, / auch vor fast nutzlich achten, / das Ewer Furstliche Durchlaucht ⌊lande⌋ nach derselbten todlichen abgang ( welchs Got zu langen zeiten wolt vorhuten ) regirung / auff vier regenten gestelt, / die aller hendell der obirkeit und der gerichte, / auch die kuhr und welhung der ampter vorweser, / nemlich so jemants von inn vorstorbe, ein andern einzusetzen volkomnen gewalt solten haben, / auch die ampter von ein zoglingen des landes gehalten, / und alle einkommen nach jeriger gethanen rechenschafft koniglicher maiestet / ufm heuptschlos dem lande zu schutz und nutz solten niddergelegt werden / und bleiben, / wie solchs die instruction weiter mitbrengt, / woruff ein erbare landschafft unsern rath, / wie solches bedencken fueglich vorzunehmen / und konigliche maiestet dorein zubewegen, / auch wer dorzu in der ⌊Cron⌋ zugebrauchen wolde sein, / freuntlicher zuvorsichtiger meinung von uns begeren. / Dieweil wir dan solchs, / wie Ewer Furstliche Durchlaucht an uns negst ⌊⌋, / aus derselbten gemuet und willen geflossen, / der wir gern dinstlich und wilferig sein, / doneben auch einer erbarn landschafft, / wie geliebten freunden und nachbarnn, / in einem lande mit uns gesessen, / nutzlich und forderlich erkennen / unnd unbeschwert unser gutwilligkeit hirinne wolten mitteilen, / so befinde wir doch unserm einfalt nach / bei uns solchen rath nicht, / domit diese begriffene vorsichtige ordnung nach abgang Ewer Furstlichen Durchlaucht ins werck mocht kommen / und bei ⌊⌊koniglicher maiestet⌋⌋ in ⌊gemeinem reichstage⌋ erbethen wurde. / Die ursachen wollen der feder nicht vortrauet sein / etc. Nichts wenigers, weil wir wissen, das der hochwirdig her ⌊bischof zu Plotzke⌋, des reichs under cantzler, / auch wie wirs dovor achten / der edel, wolgeborn her graff von Tarnaw / Ewer Furstlichen Durchlaucht mit freuntlichen dinsten / und bereit willigkeit zugethan sein, / lasse wir uns beduncken, / dieser handel vor das erst, / wan Ewer Furstliche Durchlaucht geschickten / den beiden hern, / ader auch andern, die Ewer Furstlichen Durchlaucht vortrauter weis vorwant sein, / wurd vorgebracht, / was dan die dorzu wurden rathen, / vorzunehmen / etc. Wir befinden in der angestelten Ewer Furstlichen Durchlaucht landschaft ordnung, / das im schwersten / und villeicht unerwintlich wurd sein zu erhalten, / des landes ein kommen und zugenge mit den renten im landt zulassen, / wie solchs Ewer Furstliche Durchlaucht nach gelegenheit der ⌊Cron⌋, / die derselbten unvorborgen, / aus hoem furstlichem vorstande / wol hat zuermessenn. / Es wurd auch dieser artickell, / dovor wirs ansehen, / den andern im wege stehen, / dovon etwas weitleuftigers ins papir zubringen nicht fueg hat. /
Was aber das memoriall, so diese gemelte vorschlege nicht wolten haften, / weiter inhelt, / ist uns nicht ubell gefallen, / also das Ewer Furstlichen Durchlaucht landschafft / mit diesem koniglichen ort landes in ein privilegium / und gemeine freiheiten nach Ewer Furstlichen Durchlaucht abscheidt / wurd angenommen, / welchs billicher weis, / wie wirs dovor halten, / der erbarn landtschafft von ⌊koniglicher maiestet⌋ und der ⌊Cron⌋ nicht mocht vorsagt und abgeschlagen werden. / Wie aber dis orts privilegium sein form und gestalt hat, / befindet sich in den gedruckten statutis Polonorum, / die welche ein erbar landtschaft wirt bei sich haben, / doraus sich auch wol, / wie umb alles, / belernen. /
Was dieser ort doran mangel hat, / wil sich auch nicht alles lassen schreiben. / Wir mugen dennoch Ewer Furstlichen Durchlaucht vortrauter weise nicht bergen, / was derhalben vor kortzen jarenn, / do wir mit andern hern in die ⌊Cron⌋ geschickt, / bei ⌊koniglicher maiestet⌋ gebethen haben, / wie aus beigelegter copei, / die wir bitten heimlich zuhalten, / Ewer Furstliche Durchlaucht vorstehen wirt, / welche wir derwegen hiebei eingeschlossen, / das doraus zunehmen sei, / was in solchem privilegio zubessern, / von koniglicher maiestet und der ⌊Cron⌋ were zubitten, / vielem beschwer, / das sich diesem ort zutregt, / vor zu kommen. / Was dan wir dobei Ewer Furstliche Durchlaucht zu freuntlichem dienst und der erbarn landtschafft zu nutz und gefallen / werden wissen zuthun, / wollen wir uns alwegen wirglich willig und gneigt erzeigen, / welchs alles wir Ewer Furstlichen Durchlaucht und derselbten landtschafft / uf ir anbringen an uns gelangt / freuntlicher, wolgemeinter und zugethaner weis / vortraulich nicht haben wollen vorhalten / bittend, Ewer Furstliche Durchlaucht unsern schlechten vorstand hierinne in gunsten wolde aufnehmen / und uns in denselbten bevolhen haben. /