Letter #5478
Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-AnsbachSchmolainen (Smolajny), 1544-10-23
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Dem Durchlauchten Hochgebornnen Fursten und Herrenn, hern Albrechten von Gottes gnaden marggraf zw Brandeburg in Preussen, zw Stettin, / Pomern, der Cassubenn und Wenden hertzog, burggraf zu Normberg unnd furst zw Ruegenn, / unserm hochgunstigen lieben herrn und freunde
Furstlicher durchlaucht aignen händenn
Durchlauchter Hochgebornner Furst, / hochgunstiger lieber herr unnd freundt. / Unnsere freuntliche unnd vleiswillige dienst zuvorann. /
Unns ist hie inn unnser ankunfft Eurer Furstlichen Durchlaucht shreibenn, / zw Königsberg denn XI diss Octobris datirt, / zwkomenn, / damit Eure Furstliche Durchlaucht vonn unns bericht thut furdren, / wie die sache der auslösung mit Putzke vorbliebenn. / Davonn alle handlung und derselbtenn gelegenheit zu shreibenn / wurde nicht wenig zeitt nemen / unnd Eurer Furstlichen Durchlaucht zu lesenn vordriesslich, / weil zw diesser handlung vieler shrifte erklerung nötig seinn. / Nichts weniger wolle wir inn der kurtze Eurer Furstlichen Durchlaucht nicht vorhaltenn, / das unns konigliche majestet unnser allergnedigster herre nebenn anderen mit einer besiegeltenn instructionn, / wie zw procedirenn, / commissarium oder bevellichhaber gesetzt, / unnd darbey aufferlegt / das diesse sache vor dem anfange unnser negst vorschienenn thagfart zw Graudenntz / geörtert sold werden. / Solcher instructionn sein die commissarien nachkomenn, / unnd der gestalt, / wie konigliche majestet der ersamenn vonn Dantzke brieve uber das comptur und fishmeister ampt / etwan zu Putzke gehörig / nebenn andrenn vorschreibungen / interpretirt und gedeutett, / das decret der auslösung halbenn ausgesprachenn / und dasselbte beÿ vorlust zehentausent florenn, / noch laut der instructionn, / zu haltenn / und den besitz koniglicher majestet einzureumenn, / auch sechstausent hungarishe floren / die auff Putzke verschriebenn / wie der brieve daruber innhalt aussweiszet, / anzunemenn / von koniglicher majestet wegenn / denn von Dantzigk gebotenn. / Von solchem spruche sie sich an konigliche majestet beruffenn, / welchs den commissarienn nicht wolde geburenn nochzugebenn, / weil koniglicher bevelh außdrucklich mittbracht / das kein appellacion stelle sold haben. / Es hett aber konigliche majestet in gemelter instruction den von Dantzig offenn unnd frey gelassenn, / so sie sich hierinne beshwert befunden, / ihrer majestet solchs zw klagenn, / die das wolle erkennen / und davor seinn, / das ihn kein abbruch irer gerechtigheit geschehen solde. / Dis alles nachgelassenn / haben die von Danntzke den besitz Putzke biss anher wieder koniglichen willen vorhaltenn, / und ihren geschicktenn beÿ koniglicher majestet diesse zeitt gehabt, / dem nichts annders, / wie unns geshriebenn, / zw antwurt ist wurdenn dan das solche gewaltige vorenthaltung ire majestet auff denn negstenn zukunftigen reichsthag der Cronen vorleget / inn den rath zu bringenn / was weitter sei vorzunemen. / Das wÿr aber, / wie uns Eure Furstliche Durchlaucht freuntlich thut ermanenn, / koniglicher majestet solten rathenn / das vonn wegenn diesser sachenn kein entpörung erstünde, / sold an uns nicht abgehen, / so wir das mittel / unserm vaterlande zugutt / wusten zu treffen. / Es hat Eurer Furstlichen Durchlaucht durch hochen furstlichen vorstandt wol abzumenn / was unns hierinne (wie wir koniglicher majestet mit eide und unterthenigheit vorpflicht sein) zu thun wil geziemen, / nemlich / wo die unnderthan, / als in diessem fhall, / sich wider ihren erbherren setzenn / und seltzame practickenn / die theglich herfur komenn / annstellen. / Wir woltenn, / wie wir zuvor Eurer Furstlichen Durchlaucht geshriebenn, / das uns zu diessem handell konigliche majestet ungebraucht hett gelossenn / daraus wir unns nicht haben mugen brechen, / unnd das solche vorenthaltunge / were nachgeplieben / die welche nichts gutts will geberenn. / Wolten auch nicht gernne / was hierinne das hertze besicht / mit augen anzusehenn erleben. / Es vormag aber Gotts willen niemant widderstehen / etc.
Vor die zeittungen uns mitgeteilt / thu wir Eurer Furstliche Durchlaucht mit sondrem vleis danckenn / und schicken diesse beigelegte / die uns vorgestern sein wordenn. / Uberkome wir auch etwan was anders, / wolle wir Eure Furstliche Durchlaucht / derer gunst wir uns freundtdienstlich befelhen / unangezeigt nicht lassenn, / bittend dis unser schreibenn vonn hinnenn / unns zw gutt wolde haltenn. /
Datum Schmalein, denn XXIII Octobris MDXLIIII. /
Ioannes vonn Gotts gnadenn bisschoff tzw Ermelanndt / qui supra Illustrissimae Dominationis Vestrae observantissimus manu propria subscripsit
Postscript:
Wÿr habenn uns auch aus sonderer freudt nicht mugen enthaltenn / Eurer Furstlichen Durchlaucht anzuzeigenn / wie das unns des hochwirdigsten durchlauchten hochgebornnen fursten hernn Iohan Albrechtenn marggraffen zu Brandenburgk etc. Eurer Furstlichen Durchlaucht geliebten bruders eigenhandtschreiben ist zukomenn, / welchs seiner furstlichen durchlaucht botshafter herr Frantz von Horn, / ann konigliche majestet unnsern allergnedigstenn herren gefertigt, / hinnder ihm gelassenn, / damit uns seine furstliche durchlaucht bericht / das die noch langwerigenn shwerenn krannckheitenn / frish und gesunt ist wordenn, / ane allenn behelff vonn sich selbst widerumb / wie inn voriger gesuntheit / gehe unnd stehe, / allein vonn wegenn des strackenn unnd offnenn knies / noch nicht vormag zw reittenn. / Schreibt unns auch von etlicher, / so wol geistliches als weltliches stands / die seiner furstlichen durchlaucht freuntschaft seinn, / vorfolgung, / doch nicht gentzlich, / und nemlich referirende sich auf denn bottschafterr denn wir nicht gesehen. / Worinne wir warlich einn trewhertzlich mitleiden tragen. / Wusten wir auch hochgemelter furstlichen durchlaucht hierinne was nutzlichs unnd furderlichs / unnserm vormuegen nach / auszwrichtenn, / sold unns darann nichts vorhinderenn oder beshwerenn. / Derwegenn wir vonn Eurer Furstlichen Durchlaucht auffs freuntlichste bittenn, / so derer solcher vorfolgung halbenn ÿrkein wissennschafft were werdenn, / unns mit zuteilenn / ob wir vÿlleicht / wie wir des gevliessenn unnd girig / etwas vornemenn unnd inns werck zu stellenn vormuchten / das seiner furstlichen durchlaucht zu gutte mocht entspriessenn etc.
Ouch konne wir Eurer Furstlichen Durchlaucht nicht bergenn / das den XII / dits monts die alte konigliche majestet inn muglicher gesuntheit vonn Breske noch Krako, / und junge konigliche majestet mit ihrer uberschonen konigin / noch der Wilne in Littenn sich habenn begebenn. / Vonn dem reichstage auf welche zeit der in der Cronnen gehaltenn soll werdenn / ist uns nichts geshriebenn. / Was derhalbenn in unnser kundtshafft wirt komenn / welle wir Eurer Furstlichen Durchlaucht, / der wir freuntlich zw dienen willig und erbottig, / nicht bergenn etc.