Letter #893
Gdańsk Town Council to Ioannes DANTISCUSGdańsk (Danzig), 1533-02-13
received 1533-02-16 Manuscript sources:
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Dem Erwirdigsten in Goth Hern, / hern Ioanni / von Gots genaden / des loblichen stichts Culmensehe bisschoff etc., unszerm genedigen herren
Er{n}wirdigster in Goth / Genediger Herre.
Unser boreidtwillige und unvordrossene dinste / sampt unser enthphelunge / seint Ewer Genoden / allewege bevoran / erboten. /
Genediger herre. /
Es hot sich Ewer Genode aws genedigem willen / und zugethanem gemute kegen uns / und dys sein vaterlandt / ye / und allewege / in unsern anligenden sachen / durch hulffe / guten rath / beystande und furderunge / in allen genaden ertzeiget, / welchs noch Ewer Genode / diser gutten stadt / und seynem vaterlande zcu besten nicht zu achterlossen / uberbotig gewesen, wie sulch genedig erbitten unser vilgelibten raets geschickten. / So beÿ Ewer Genoden / in beygewichenen tagefarten / in disen landen gehalten / gewesen / in irer heimkunft / uns mith breiterm / und besunderm fleise angetragen / und tzu erkennen gegeben, / das wyr ummbe Ewer Genode mith unsterblicher dangksagunge / alleczeit / geflissen sein wollen / zcu vordynen / konnen derwegen / aws vorhafftem Ewer Genoden / genedigen erbitten / unser / und unser stadth gemeyn / und sunderlich obligen / Ewer Genoden dinstlichen nicht bergen, / das in disen tagen Hans Holsten, / unser burger, / ein mensch / zcu vordriess / und aller newickeit von natur geboren, / wellende sich mit gantzem newenn freuelichen vorsatz kegen uns, / unser autoritet / unde gericht setczen und strengen / unsern gehorsam entgehen etc. Sich an koniglichen hoff bogeben / doselbigst etzliche bryve, mandata, / exemptiones / und avocationes / widder seinen burgerlichen eydth / erhalten / und seine milden berichten ... bekomen / und uns dieselbigen mith hoffart vorgetragen und dweil dan obgedochten Hans Holste nicht hot mogen noch konnen / mit seinem stifen / und hartsynnigem gemuthe unser stadt ordentlich gericht / och nicht koniglicher rethe diser lande Prewsen / so ihme was boschwerlichs widderfaren / erkenthnus / noch vormogen koniglicher maiestat unsers allergnedigsten hern hintergelossenen statuten / unde unser stadt wylkoeren / erhaltenen freiheiten unde privilegien / dulden ader erleiden / hot er sich / alle der gerichte, was standes die szein mogen / vom cleinsten / bis zcu grosten eximiren lossen. /
Das alleine konigliche maiestat und seine comissarien in gemelten Hans Holsten / sachen richten und erkennen sollen etc. / und wiewol wyr irer koniglichen maiestat und seiner hochwirdigsteen rehten / decrett / nicht geflogen, / noch flihen wellen / sunder was billig und recht / zu leiden seint uberbotigk. / So dasselbige ordentlicher weise bescheen / und von gemelten Hans Holsten / vorgenommen were / und muss uns / nicht geringschetzigen boschwere mit vorszerunge unser gemuthe / leib / und hertz / einbrengen, / das uns / sulche vordrisliche burden / zcu widder unser freiheit / und alter gerechtickeit / zcu we[lche] der eyne / so wol als der ander gesessen awferleget / und sulche / ungewonliche exemptiones / so geringen privaten personen / zu gutte / ane mittel vorligen und awsgegen werden / welchs nicht alleine / widder die orderunge, / so durch / die konigliche maiestat / vor dise gutte stadt gesatczt. / Sunder och / widder den gehorsam / zu welchen ein itczlicher burger / bey seinem eyde vorbunden / und die gantze burgerliche eynickeit, / aws welcher sich nÿmants sall awssmittelen / nicht geringlichen thut fechten / und mus uns werlich weh / und schwer ankommen, / das so weinig aufmercken / uf unser privilegia / und stadth freiheit / welche uns thewrbar angekommen / und aws unser vorfarn hogen vordinsten / von konnigen zu konnigen / allewege in ehren / und bey krafft gehalten gegeben. / Konnen och nicht ermessen, / wie genanter Hans Holsten ummbe die konigliche maiestet / so gros vordienet, / das ire maiestat seinent halben / der gantzen stadth freiheitt schwechen / und mit sulchen prerogativen / zu gemeyner kurtze / uns allen tzu vordries / bewogen zu vorsorgen. /
Dweil dach obgemelter Hans Holsten / in beygewichenem jungsten awfrur / ein heimlicher anschunder der vorruckunge burglicher eynickeit / vormerckt und erspuret ist worden, / wie sich noch dys thegelich aws seine halstarrigem koppe / erogeth der unser ehre / autoritet / und iurisdiction / uns von k[oniglicher] maiestat gegeben und vorligen / mith eigener turst / zu benehmen sich understanden / und darkegen zu setczen beflissen. Dodurch / so sulch vornehmen / seinen unvorruckten vortgangen gewynnem sulde / kunde noch mochte / der gehorsam / unde die underthenige pflicht / nicht ane all unser faer / behalten we....
Domit aber dis boswer / nicht einrisse / und den andern, / die sich sulcheins ires gefallens / kunftiger tage / anmoszen muchten / ein beÿspil gebe / sunder mit raeth / zcutaet / und widderstande / awfgehaben und getilget wurde / habe ... nicht konnen Ewer Genoden / als eine besunderm liebhaber der freiheit diser lande / dis thuent / wissen tzu bergen in ungeczweifelten vortrawen seinde / Ewer Genode als ein mit hewpt diser lande / wirt koniglicher maiestat unser allergnedigsten hern ehre / unser vorligene autoritett und iurisdiction / in genediger acht haben / und dys boschwer / mit gunstiger furderunge / bey koniglicher maiestat helffen wandelenn. /
Deme noch ist an Ewer Genode / unser gantz dinstlich bitten wolle / zu awfhebunge gemeynen vordrisses / unde stoppunge / kegen die obrickeit / unfridlichen furnehmens an konigliche maiestat / aws Ewer Genoden eigenem bewach / und das es diselbige / aws schalbarm gemeynen geruchte und nicht unserm anregen vorstanden / in der besten gestalt und form, / wie das Ewer Genode / wol wirt wissen bey sich zu finden / seine vorschrifft / und dys bedrenglich boschwer / der exemption, / avocation etc. ... gelangen / und so Ewer Genode demselbigen unserm guthmenigen ansynnen / in genaden nochzugeben / (doran wir nicht zcweifeln) willens ist abermols / unser emsig bitten / wolle geruchen / diselbige seine vorschrifft durch Ewer Genoden diener / uf unser expens und unkosten biss ken Thorn / an den erbarn und weisen hern Johan von Werden / unsern geliebten burgermeister / neben der copien Ewer Genoden vorschrifft / zcu schicken / welche fordan an unsern gesanten / durch obgemelten hern burgermeister / ken Petrkow / awfs furderlichste / sal zugefertiget werden. / Die expens sollen / Ewer Genoden / diener zu Thorn erstattet werden etc. / und was Ewer Genode zu hanthabunge unser freiheyt, / wylkoeren, / alten gewonheiten, / statuten, / och ordentlichen gerichts / und all diser lande iurisdiction / genediglich mit hulffe / guten rathe / und furderunge / disem vaterlande / zcum besten / wirt anwenden. /
Wollen wir dasselbige / mith unsterblicher dancksagunge / ye und alwege / unsern kreften und vormogen noch / boreidtwillig und unvordrossen / zcu vordinen / befunden werden / mith Gotes hulffe / der Ewer Genode / in gelugseligen regiment / und gutter langer vorhoffter gesuntheit / friste / und spare. /
Datum Dantzig, am XIII-den Februarii anno etc. 33.
Ewer Genoden dinstwillige und unvordrossene burgermeister und rathman der stadt Dantczigk