» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Text #266

Response of Ioannes DANTISCUS for a legation of Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach

s.l. 1538-12-24
Manuscript sources:
1copy in German, 16th-century, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, HBA, H, K. 767, No. IV.20.18, not numbered, p. [1-4]
2copy in German, 16th-century, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, HBA, H, K. 767, No. IV.20.18, not numbered, p. [5-8]

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Des byschoffs von Helspergs antwort den 24 decembris der freuntlichen nachparlichen zuentpieten / besuchung unnd wunschung meyns gnedigsten hern des herzogen in Preussen etc. thut sich der her bischoff hochlichen bedancken etc.

Unnd was die lands ordnung und den gebrechen des gesinde lohons halben anlangt / vermercket sein genade auch nichtsweniger das mein gnediger herr das / als der hochverstendige furst / weisslich unnd wol bedacht hette / sein gnad achten es auch vorseher mechtig nutze und hoch vonnotten / es wurde auch bey inn in auff allen tagfarten darvonn gereth / landes ordnung werden auch auffgericht / es werde aber keyne gehalten / und man hilde / auch nicht daruber / dieweil aber meyn gnediger herr lant und das bistumb gleich als abgesundert von genemteil so wolt seyn gnad auch alsbalde noch diesenn [t]agenn / die jenigen / die darumb wissen / und dieselbigen aufgerichten landes ordnung verfordern / und sich aller sachenn gelegenheit dieweil sein gnad noch nichts darvon wie es gelegenn bewust / erkundigen / und sein furstliche gnad darauff auffs erste ein antwort schreiben / auch also das sein furstliche gnad ein gefallen daran haben sol / dan einmhal vonnottenn / das man sonderlich des gesundes halben / entstehenn thut / beiderseits landen und gemeynenn nutz zum besten / dan wes auch eym theil nutzt / das kan dem andern nicht schadenn / und vor sseiner gnedigen person / wolt er auch wes beshlossenn / daruber halten / woldenn / es die andernn nicht thun / uff jenem theil / das ginge seine furstliche durchlaucht und seines gnaden lande auch nicht vil ann / muchtenns lassenn /

Des schiessens halben / hort sein gnad gantz gerne / das es seine furstliche durchlaucht verbotenn / dan sein gnad wer willens gewesen / = dasselbige selbst bey seiner furstlichen durchlaucht zubitten und erinnern / sein gnad wolle es auch in alle iren herschafften / auch vor sich selbst nicht gestattenn / vorbieten unnd daruber halten / das es nicht geshehe / dan sein gnad wolt sich / also in die sache schicken / so im Got das leben vergan / das seine furstliche gnad befindenn sollen / in landes ordnung shissen und anderm das gemeynem nutz unnd landen zum besten /. In ansehung das er auch schuldig / unnd thet vonnotten / weil das furstenthumb unnd bistumb ineinander geflachten allenthalben gleich mit tragenn / daruber halten und furdernn / das der nachparliche wille erhalten / und der gemeyne nutz denn landen zum besten gefordert werde / und was sein gnad auch sunst seiner furstlichen durchlaucht dienen kundenn / das sein gnediger iderzeit bereitwillig unnd schuldig / nicht allein derhalben / das sich seine furstliche durchlaucht in aller freuntlicher nachparschafft / und gunstigenn willenn / kegen sein gnad thut erzeigen / sunder nachdem sein gnad dieweil dieselbigen nur etwas gewesen / sich jhe unnd alwege / zu dem hauss von Brandenburg unnd auch noch seynem hochsten vermogen / mit irenn dinstenn erzeigt / derwegen sein gnad auch vil gunst genade unnd furderung vom hauss von Brandenburg widerfhare unnd wens sein gnad sunst keyner andern ursachen halben unnd sunderlichen der den obenermelten erzeigung halbenn thet / so kunts oder mochts doch sein gnad der marggrevishen erzeigten gnadenn und gutte halben aus der dinst sein gnad sich ob Got wil die tage sein lebenn / nicht begebenn wil / undterlassenn / thet sich seine furstliche gnade bevelhen etc. =

Des andernn tags im abschiedt werdt under andernn gedacht / sein gnad hette den hendeln nochgedocht / unnd wolt / verwar mit allem vleiss daran seyn / das mein gnediger herr beantwort solt werdenn / die landes ordnung wer verhandenn wie er bericht / wer aber nicht allenthalben / von seines gnedigen vorfarn angenomen / bey in auff den tagen werde allenthalbenn / der orts auch gereth / wer aber noch nie kein recht mittel getroffenn / dan es wer auch shwer zutreffenn / ein paur schet fiel der ander wenig / eyner gerste der ander flahs eyner brandt kolenn / der ander furwerzckt / eyner het II kue, pferde oder etc. und der ander vyeh weniger nichts / das also ummer eyner mehr als der ander zuthun. / Derhalben kunt die ordnung in dem geleich als schwer / als mit den shwster oder schneidernn gehalten werdenn / dan eyner wil zu schnittene der ander bunte kleider / auch eyner gehornte der ander etc. shue haben / und in seiner gnade einfalt werde man nicht solchs in shwang konnen bringenn / es sey dan das man gebitte unnd sehe das der paur kein ausgenet hembde / kein geduppelte shue trage / sunder einfechtig unnd wen sie schir reissen wollenn / das er sie flicke / unnd ein rock wie vor alde[rs] unnd nicht palt oder sonst weitte rocke trage / wie die junckernn / desgleichen mit den handtwerckern das sie fuchssen pelze mardern bereit etc. nicht tragenn / unnd das also ein paur wie eym paurn zustunde / unnd eyn handwercker wie eyn handwerc[ker] dergleichenn so kunt eyns beym andernn bleiben = konnen werde auch sich mit eynem wenigerm sich erhaltenn. / Also aber stige eyns uber das ander etc.