Unser ⌊⌋, das wir den XVI des vorgangnen monats mit zuschickung der copeien koniglichs briefs an die hern ⌊rethe dieser lande⌋ / gethan, / haben E(wer) E(rbarkei)t, wie wir uns vorsehen, erhalten, / woraus E(wer) E(rbarkei)t unser gutduncken, / das wir den hern rethen zugeschrieben, vornommen. / Mitler zeit ist uns von dem hochwirdigen hern ⌊bischoff von Colmsehe⌋ / und von den gros(mechti)g(en) hern ⌊marienburgischen⌋ und ⌊pommerellischen woiwoden⌋, / dorneben auch der edlen, wolgebornen hern colmischen, / ⌊elbingischen⌋ unnd ⌊dantzker castellanen⌋ mit anzeigung irer stim und voto / in der zwei hern burgermeister sache / in irem ⌊⌋ zukommen, / welche vota wir zusammen gebracht und ⌊koniglicher m(aieste)t⌋, unserm allergnedigsten herren, / wie eingelegte abschrifft mitbringt, / durch eigenen reittenden boten eilents ⌊⌋, / das wir E(wer) E(rbarkei)t nicht haben wollen in freuntlicher weis und zuneigung vorhalten. / Und nimpt uns wunder, / wie uns auch negst von dem hern ⌊dantzker castellan⌋ vormeldet, / das wir so fast in dieser sach vordechtlich werden geacht, weil wir mit den geladenen personen nichts anders, dan gute freuntlicheit wissen. / Es solt APG 300, 53, 268, p. 124 jo hirinnen bedacht werden, / das wir ⌊konigliche m(aieste)t⌋ und irer m(aieste)t willen nicht in unser gewalt haben. / Vor imants, der vormeint, / das wir in etwan mit ungrund ⌊ko(nigliche)r m(aieste)t⌋ hetten angegeben, / der nehme uns bei hochgedachter ko(nigliche)r m(aieste)t zu rechte vor, / do wir mit gotlicher hulffe unser unschuld, eher und gut glimpff, / das nicht wenig in der ⌊stad⌋ bei E(wer) E(rbarkei)t nachrede genommen, / wol werden wissen zuvorantworten. / Als dan wirt erfaren, / wer, / von wem, / ader in was gestalt solch angeben gescheen, / und ehe dan solchs geschicht, ist unser freuntlich bitt, / wolten sich nicht lassen einfuren / anders von uns zugleuben, / dan wie von den, / der E(wer) E(rbarkei)t und der guten ⌊stad⌋, unserm vaterlandt, in aller billigkeit vil ehre und guts gonnen. / Mocht wir auch die wissen, / die solchen argwahn uff uns haben / und uns also vordechtlich, / gleich, wie wir E(wer) E(rbarkei)t und der ⌊stadt⌋ / (: das in ufrichtigen sachen weit sol von uns sein :) gantz widdrig weren, / ausbreitten, / weil sie uns bisher vor ⌊koniglicher m(aieste)t⌋ nicht vorclagt, / wolten wir sie vor irer m(aieste)t gericht vorladen und in doselbst / mit forderung billichs abtrags / APG 300, 53, 268, p. 125 solchen argwahn rechtlich ablegen. / Dis hab wir auch zu vorhaltung unser lieb und freuntschaft, / die wir zu E(wer) E(rbarkei)t und unserm ⌊vaterlande⌋ tragen, / der notturfft nach / derselben E(wer) E(rbarkei)t, die wir gotlichen gnaden bevelhen, / nicht wollen unangezeigt lassen. /