Wir haben / gestriges tages / Ewer G(nade)n genediges ⌊⌋ / von wegen der ⌊tagefart dieses landes⌋, / welche / an ⌊ko(niglich)e ma(iesta)t⌋, unsern all(er)g(nedig)sten herren, / um(m)b der marienburgischen luft etc. zcur andern zceit und stelle zu vorleygen / gesonnen. / Neben dem ko(nigliche)m ⌊⌋ Ewer G(nade)n dorauf zcugestalt / geburlicher wird entphang(en) / und weiter / Ewer G(nade)n angehaftes genedig(en) bedenck(en) / zcur nuge und wol eingenom(m)en / und haben noch notturftig(en) erwegen / und gehabt(en) radtschlegen / dises tages / befunden / und vormerckt, / das die ⌊tagefart⌋ / zu ⌊Marienburgk⌋ (um(m)b faer der contagion zu vormeiden) zu halten / ungeleg(en). / Och also, / das der her schatzmeister, / hewptma(n) / und die schreibers ko(nigliche)n schlosses ⌊Marienburgk⌋ selbst sich enthalten / und aldar / nicht sein wellen. /
Ab nuh ⌊konigliche rethe / dises landes⌋ / vilmehr / in ferlickeit zu stellen, / lossen wir das seine mass haben / und solte die ⌊tagefart⌋ / auf den 1536-06-15⌊XV / tagk jungstkunftig(en) Iunii1536-06-15⌋ gesetczt und bestimpt werden. / Wolte derohalben, / das die zceit zu nohe / und ⌊ko(nigliche)n rethen⌋ / zo balte, / wie och sunst andern, / die in der ⌊tagfart⌋ / in irem obligen / zu thunde / hett(en). / Aller seits / unbeqweme sein, / och nicht zceitigk dovon bescheit und kuntschaft zcugestalt werden. / Och wurde villeichte / die schwarheit / des hochwirdig(en) hern hern ⌊Tidemanni bisschoves zu Culmensehe⌋, / u(nser) g(negider) h(err), / den hinder zufugen, / das Ire G(nad)e / so balte / in gemelte taglestunge / nicht kommen kunte, / welch Irer G(nade)n abwesen. / Och etzlichen hendeln / schlislichen bedencken und ratschlagk / zu geben / hindern und abehalt(en) mochte / und konnen uns nicht wenigk / und mit beschwer vorwundern / wie itczunt, / so gedrencklich / mit uns zu handelen vorgenom(m)en / und der ⌊ko(nigliche)n rethe / dises landes⌋ ehaftigk anliggent / und sunst zugeschribene faer, / welche aus gemeyner zusamnekunft / folgen kan / nicht mit billig(en) anmerck(en) gewogen werde. /
Derwegen ist an Ewer G(nad)e / unser dinstlich bitt(en) / unde gutmeinigk bedencken / (angesehen / die tagfart 1539-09-29⌊Michaell(is)1539-09-29⌋ herannohet / und die zceit / an ⌊ko(niglich)e ma(ieste)t⌋ itczunt um(m)b ein lantsprech / zu halten / und einen andern tagk eintzusetzen aus obangeczeigt(en) grund(en) unthunlich zu vorschreiben) welle geruchen / ko(niglich)e ma(ieste)t im namen der ⌊rethe dises land(es)⌋ / zu bitten. / Domit dieselbige ⌊tagfart⌋ / dismol auff 1539-09-29⌊Michaelis1539-09-29⌋ vorschoben / und gehalt(en) werden moge / mit dem bedinge, / das alle comissiones und sunst sachen, / die von hochgedocht(er) ⌊ko(nigliche)r ma(ieste)t⌋ auf 1539-05-08⌊Stanislai1539-05-08⌋ von ko(nigliche)n rethen zu vorricht(en) und zu decerniren / eingesetczt / und vorwesen durch vorleggunge des tages ein. Ider / in seine(n) rechte / keinen nochteil leiden, / sunder ire geburliche craft auf 1539-09-29⌊Michaelis1539-09-29⌋ schirstkunftigk haben und gewynnen sollen, / wie Ewer G(nad)e sulchs breitern und hogern bedenckens / wirt wissen ko(nigliche)r ma(ieste)t zuzuschreiben und
AAWO, AB, D.95, f. 133v dis Ewer G(nade)n (welche wir Gote dem Almechtigen / in langer leibes gesuntheit und gelugselig(er) wolfart / entphelen) dinstlicher andacht / nicht konnen vorhalt(en).