Wÿr habenn E(uer) L(ieb) ⌊⌋ dat(um) denn letztenn Maii mit sampt eingeschlossener supplication derselben underthans ⌊Michel Schultzenn⌋ burgernn zu ⌊Resel⌋ / vor lengst empfangenn, / lesende angehort vorstandenn unnd eingenommenn. / Das aber E(uer) L(ieb) bis anhero mit der antworth vorzogenn wordenn, / pitten wir freuntlichs vleÿsses E(uer) L(ieb) wolle des keÿnn beschwer habenn / dan es die vielfeltigenn geschefft, / auch das wÿr nicht einheÿmisch gewesenn, / behindert. / Nhu vermerckenn wÿr aus dem ⌊⌋, / wes E(uer) L(ieb) abermals vor beschwerung uber unnsernn underthan ⌊Jacob Lebenn⌋ vonn wegenn seins vorhabens gegenn E(uer) L(ieb) undersassenn / habenn, / unnd wes E(uer) L(ieb) wÿr hierinn thun woltenn freuntlich suchenn unnd anlangenn etc. Nhu habenn wir bis daher des handels als grossenn unnd breytenn bericht als wÿr itzo aus der supplication E(uer) L(ieb) underthans vornhemenn, / nicht gehabt. /
Dweil wir dann E(uer) L(ieb) ihnn allem zimlichenn freuntlich / nachparlich unnd gernn wilfharenn, / auch alles des so vermog die vortreg / wir unns zuthun schuldigk erkennenn / williglich gestattenn unnd zulassenn, / habenn wir BCz, 1606, p. 486 mit dem armenn mhan ⌊Jacob Lebenn⌋ ihnn anmerckung allerleÿ umbstendigkeÿttenn der sachenn handelnn lassenn, / das diese sache / ungeachtet aller freÿ guthwillig gthaner gelubde unnd anheischung, / ihnn ihr selbst rhuennde und gantz abgethann ligende bleÿbe / sich auch gegenn E(uer) L(ieb) wider mit worthenn ader werckenn ihnn nichte vorgreiffe ader voreile / unnd des alles E(uer) L(ieb) zu freuntlichem unnd nachparlichem wolgefallenn. / Der zuvorsicht E(uer) L(ieb) werdenn sich gegenn dem armen mhan, / auch als einn Christ erzaigenn / ime mit gnadenn verzeihen unnd vorgebenn, / seinn hantierung gestattenn, unnd zu seÿnen schuldenn, / die ehr bey E(uer) L(ieb) hindersassenn hat guthwillig helffenn lassenn. / Wie dan E(uer) L(ieb) unns solches zugescheenn alhie freuntliche unnd nachparliche vorwenung(?) gethan. Unnd sollens E(uer) L(ieb) gewis davor haltenn, / das wir unngernn gestattenn wollenn dieselb durch imandes thun unnser furstenthumb schimplich ader spotlich gehandelt werdenn solte, / hoffenn auch nicht, / das es bis anhero / bescheenn. / Dan wormit BCz, 1606, p. 487 wir das / abhaltenn unnd wherenn khönnenn, / sol E(uer) L(ieb) des sich der fruntlichenn unnd nachbarlichenn vorwandtnus nach zu uns vorsehen, / das wirs gantz willig stetz unnd vleissig thun auch niemandt gestattenn wollenn, / der gewissenn / hoffnung E(uer) L(ieb) sich nicht weniger gegenn unns haltenn unnd erzaigenn werde / etc.
Es hat uns vorruckter tag der ernvhest unnser besonder lieber ⌊Achazius Zemenn⌋ Dantzker castellan, erbling zu ⌊Cristburgk⌋ unnd heuptman zum ⌊Stum⌋, / wes ihme E(uer) L(ieb) an unns gelangen zulassenn aufferlegt / mit vleis berichtet, des alles wir angemerket eingenommenn unnd vorstandenn, / thun uns demnach solcher fruntlichen unnd nachparlichenn vermeldung auffs hochst bedanckenn. / Dweil aber E(uer) L(ieb) under andernn abermalnn gerathenn, / wir den zugk ahnn denn durchleuchtigstenn furstenn grosmmechtigenn konÿgenn unnd hernn / hernn ⌊Sigismundenn konig zu ⌊Polann⌋⌋ / grosfurstenn zu ⌊Littauenn⌋ ihn ⌊Reussen⌋, ⌊Preussenn⌋ etc. hernn unnd erben etc. unnsernn gnedigstenn hernn unnd freuntlichenn liebenn oheimenn / aus vielenn bedenckenn, / auff uns BCz, 1606, p. 488 nemen wolthenn i(n) denen allenn wir nicht alleinn / nit abfallenn, / sunder dyeselbenn hoch lobenn mussenn, / so wollenn wir doch aus denn ursachenn, die wir E(uer) L(ieb) ihnn vorigem / unnseren schreybenn angezeigt, bey uns ihnn bedenckenn behaltenn. / Unnd wes die zeit unnd gelegenheit der leufft leidenn und gebenn / wÿl auff unns zunhemenn keinn beschwer habenn. / Des wir E(uer) L(ieb) auff Ihr ⌊⌋ unnd sunst fruntlicher unnd nachparlich wolmeynung, / als dem wyr fruntlich zudienenn gewogenn ihnn antwort nit habenn wollenn bergenn. /