Den ersamen und namhaftigen hern ⌊burgermeister und rathman der koniglichen stad Dantzig⌋, unsern besondern, guthen freunden.
Unsern freuntlichen grus und alles guts zuvoran. Ersame, namhafftige hern, besondere, gute freunde. /
Es hat unsere arme freuntschafft / neben unsern ⌊brudern⌋ und ⌊schwestern⌋ / ein geappellirte sache von gerichte an Ewer Erbarkeit von wegen einer erbschafft, an sie mit Gote und rechte gelangt, / bisher ungeortert durch meister ⌊Michel Glandaw⌋ gefurdert / unnd zum ende nicht kommen mugen, / welche sache zuvor manchfeldig durch den underscharfrichter ader scholtzen / mit vil bosen tucken und angerichte personen / angefochten, / auch mit rechte und urteil dovon abgeweist, / nichts wenigers, / wie solcher leut art nicht abgelassen sein bosheit zuerstrecken, / nuhn zum vierden malh andere ufgebracht, / die sich der sachen mit gleichmessigem unrecht, / wie dieser, der sie dorein gezogen, / mit bosen listen annehmen / und vor sich urteill bei gerichte, das zuvor den unsern zu gut ausgangen, / uberkommen. / Solchs mag uns von denn unsern nicht sein unbeschwerlich, / das wir dergestalt von zu nichtigen leuten uber zwei jar lang / in solcher geringen sachen, / die wenig uber hundert marck tregt, / in unserm ⌊vaterland⌋, / do wir jo ehre solten haben, / spotlich werden umbgezogen. Dieweil wir dan stets befunden, / so in iren anliegen Ewer Erbarkeit uns ersuchen, / willig und forderlich, / wolt sichs wol fuegen, / das uns auch solchs von Ewer Erbarkeit der billigheit nach widderfure, / nemlich so wir in diesem falh nichts vor die unsern begern, / allein was recht ist / und das weiter dem widderteil zu willen / ader den, die das treiben, / kein lengern vorzug in solchem gescholten urteil wurd zugeben / und das die sache ein mal zu ⌊Dantzig⌋ in ir endtschafft kuem, / die wir nicht so vil aus liebe der unsern, / also der gotlichen gerechtigheit / uns haben vorgenommen nicht zuvorlassen / und hiemit Ewer Erbarkeit Gote bevelhen.