Wir haben E(ur) L(ieb) schreiben entpfangen / und seins inhalts eingenhomen, / thun uns erstlichen, / Eur L(ieb) freuntlichen und nachparlichen willens, / so sich dieselb gegen uns unserer abrunstigen paurn halben vornhemen lassen, / hochlichen bedancken. / Ungetzweiffelt / E(ur) L(ieb) werden sich uf unsers ⌊hauptmans⌋ zu ⌊Hollandt⌋ ansuchen / der pilligkeÿt und aller gepüre nach gegen ÿme ertzaigen, / etc. Wes den schultessen zu ⌊Schwinars⌋ seins genhomenen pferdes halben / betreffent / und auf E(ur) L(ieb) vilfeltigs schreiben kein antworth vom hauptman erlangt, / auch dem arman keÿnn gerechtigkeÿt verholffen, / das woln E(ur) L(ieb) ÿme seins aussenpleibens ausserhalb landes, / unnd nicht als wolt er E(ur) L(ieb) underthanen nicht rechts vorhelffen, / beÿmessen, / haben aber nit undterlassen, / ÿme hiemit schreiben lassen, / und bevelch auferlegt, / also in die sache sehen, / das dem arman rechts verholffen / und zufriden mog gestalt werden. / Welchen briff wir E(ur) L(ieb) hiemit uberschigken. Was dÿ supplicacion, / die E(ur) L(ieb) unserm cammermeister uberantwort haben, / uns verner zuzestellen, / und E(ur) L(ieb) bisshere von uns daruf kein antwort uberkom(m)en, / anlangen thut, / kennen wir E(ur) L(ieb) hirauf freuntlicher meynunge BCz, 1606, p. 180 nit verhalten, / das wir obgedachter / E(ur) L(ieb) underthanen supplicacion / heut dato aller erst zuhanden uberkommen etc. /
Wes ⌊Andres Krziwkows hidden by binding⌈[ws]ws hidden by binding⌉ky⌋ der dreien huben acker zu Przelangk, / die ÿme unser hauptman an alle recht genhomen sol haben / und ins funffte jar vorgehalten hat anlangt, / und wir des handels keÿn wissen tragen, haben wir unserm ⌊hauptman⌋ zu ⌊Soldaw⌋ der halben / auch bevelch auferlegt, / uns ins erst bericht zethun, / als den wollen wir uns mit antwort gegen uff E(ur) L(ieb) verner ansuchen vernhemen lassen / und die pillickeit hirinnen vorschaffen. / Dweil auch ⌊Klein Maths⌋ Got seiliger ⌊hausfraw⌋ an E(ur) L(ieb) hat gelangen lassen, / wie derselben frawen man obgedacht sich mit hern ⌊Quirin Schligken⌋ / des krugs halben Cÿppe sampt dreÿ zinss huben im Osterrodischen gepith gelegen / vorgliechen / und obgedachten Schligken / hundert margk lauts seÿner handtschrifft daruf entpfangen / konnt E(ur) L(ieb) abnhemen / dweil wir vilgemelten Schlicken / solche gutter zu lehenrecht gegeben dieselben zubessern, / und nicht zu ringern, das obgedachter Maths Klein mit unserm bewust solchs gethan wurt habenn. / on the margin⌈das obgedachter Maths Klein mit unserm bewust solchs gethan wurt habenn. /das obgedachter Maths Klein mit unserm bewust solchs gethan wurt habenn. / on the margin⌉ Unnd sonderlich mit unserm zulass adder bewilligung solchs gemenigklichen beschicht. /
Wu nu dieselb arme ⌊frau⌋ ein schrifftlichen zulass von uns ... illegible⌈...... illegible⌉ <hett> und wir denselben zuBCz, 1606, p. 181handen uberkommen, / wollen wir uns aller gepure gegen derselben frawen zu halt(en) wissen. / Was ⌊Clement Schneÿder⌋, / das ime unser ⌊hauptman⌋ zu ⌊Neÿdenburgk⌋ etlich gelt sol genhomen haben, / vormeldung thut, / haben wir obgedachten hauptman, / uns ferner des handels bericht zethun / und uf E(ur) L(ieb) weÿtter anregung, / weil wir der sachen wÿ sie sich zugetragen, kein wissen / zu beantwortten, / bevelch gethan. / Wes wir des erfaren / dest besser darnach mit gepurlicher antwort / E(ur) L(ieb) zuberichten haben. / Das auch ⌊Jocob Glassnotzkÿ⌋ seiner vormeinten schuldenn, die ÿme ⌊Stentzel Klewoisch⌋ zu geben schuldig sein sol, / inen dohin zu halten zuvor gnugen anregung thut, / und wir disfals kein bewust wie sichs zugetragen. / Allein wir kammen in erfarung, / das sichs dermassen heldett, / das obgedachter ⌊Glasnotzkÿ⌋ im krige sich etwas ungepurlichs gegen ⌊Quirin Schligken⌋, / Got seiliger gehalten. / Doruber er in gefengknus einkommen, / nemblich hundert margk von ime genhomen, / aber solch gelt hat er so palt nicht nidderlegen konnen, / sondern purgen aufgebracht, / dÿ dasselb gelt dargestrackt / unnd auch also widderumb / vom erbe gelt / uffm rathhauss / niddergelegt BCz, 1606, p. 182 ist worden / innen behalten. / Auch ein lange zeit derhalben / mit dem ⌊Klewoisch⌋ gerecht und vorm landtgericht gehangen, / solch gelt / noch ein mal von ÿme zu haben, / auch offtmals vor das gericht citirt unnd geladen worden / und allewegen ungehorsamblichen aussenplieben. /
Wollenn derwegen E(ur) L(ieb) freuntlichen gebetten haben, E(ur) L(ieb) wollen vilgedachten ⌊Glasnotzkÿ⌋ vonn seinen unpillichen clagen abzustehen, / abhalten. / Das wollen wir umb E(ur) L(ieb) freuntlichen unnd nachparlichen beschulden.