Dem durchlauchten, hochgebornen fursten und herren, herren ⌊Albrechten⌋, von Gots gnaden marggraff zu ⌊Brandenburg⌋, / in ⌊Preussen⌋, / zu ⌊Stettin⌋, ⌊Pommern⌋, der ⌊Cassuben⌋ und ⌊Wenden⌋ hertzog, burggraff zu ⌊Normberg⌋ und furst zu ⌊Rugen⌋, unserm hochgunstigen, lieben herren und freunde
Ewer Furstlichen Durchlaucht ⌊⌋, datum ⌊Konigsberg⌋, den XX dits / durch ein lauffenden, / hab wir entpfangen, / doraus gerne vornommen, das Ewer Furstliche Durchlaucht zugefallen ist, / was wir widder die falsche muntze ausgeber und umbtreger in ⌊unserm lande⌋ an alle unser underthan durch ein gemeÿn edict haben lassen ausgehen, / also nemlich, / wo ÿndert ein frembder oder auch yemants unser underthan, / der vordechtlich wer, / mit solcher muntze wurd begriffen, / das der von unsern ambtleuten sal angenommen und mit wissen und willen Ewer Furstlichen Durchlaucht gehandelt werden. /
Die schwedische und lifflendische anschlege, und auch das in diesem ⌊koniglichen orts lande⌋ uf alle, / die sich begeben mochten, / zukunfftige anfelle / gut achtung / mit bewarung der heuser / und in bereitschafft zusein, / gehabt wurde, / furdert die nott ufzusehen. / Hirinne unserm negsten erbieten nach / sal an uns unser muglicheit gemess nichts abgehen. / Das aber derwegenn Ewer Furstliche Durchlaucht uns vil freuntlichs dancks weiss, / ist zum uberflus, / dan wir solchs vortzustellen, / zu fordern, / auch so vil zcimet zuthun, / uns schuldig erkennen, / zuforderst, so wir Ewer Furstlichen Durchlaucht dorinnen freuntlich dienen und zu willen seÿn mugen, / dorzu wir uns schuldig wissen. /
Wir hoffen aber zu Gote dem almechtigen / und bitten, seine gotliche barmhertzigkeit wolde uns sein gnade und fried zu unsern tagen geben. / Gleichformig gebeth lasse wir auch den, die uns folgen und nachkommen.
Wie auch Ewer Furstliche Durchlaucht in ÿrem schreÿben uns anzeigen, das die in iren stetten zuvorkommung darstossender tewrung die ausschiffung ein zeit lang hab vorbotten, / domit wir auch in anhaldung des getreydes, zu gemeiner nahrung und leibs zucht notturfftig und gehorig, / bei den unsern vorschafften, / das solche aus und abfure von ⌊diesem⌋ in andere lande / zu etlicher zeit nochbliebe und ufgehalten wurde, / ist uns nicht widrig. / Befinden auch, das solchs ⌊diesem lande⌋ / und beiderseits Ewer Furstlichen Durchlaucht und unsern underthanen und armen leuten fast nutzlich, / fromlich und nicht wenig von notten seÿ, / wollen uns auch wilferig hirÿnne mit Ewer Furstlichen Durchlaucht gerne vorgleichen, / so die uns ein benumpte zeit, / wie lange solch vorbott der abschiffung sol gehalten werdenn, / zu wissen thue, / die wir den unsern auch wusten an zu kundigen, / sich dornach zurichten. /
In diesem Ewer Furstlichen Durchlaucht vornehmen, / auch ym vil grossern / derselbten zugefallen, freuntlich zudienen / und zu willen sein, / erbiet wir mit begierde unsern muglichn vleis. /