» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
Copyright © Laboratory for Source Editing and Digital Humanities AL UW

All Rights Reserved. No part of this publication may be reproduced or transmitted in any form or by any means, electronic or mechanical, including photocopy, recording or any other information storage and retrieval system, without prior permission in writing from the publisher.

Letter #6357

[Ioannes DANTISCUS?] to Johann von WERDEN
Löbau (Lubawa), [1532-09-12 — 1538-02-25]


Manuscript sources:
1rough draft in German, in secretary's hand, BCz, 1643, p. 489-490

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Ioannes Werden. /

Unsern freuntlichen grus und gutwillig erbieten zuvor. / Gestrenger und ernfester herr, / besonder, lieber frendt. /

Wir konnen Ewer Herlichkeit nicht verhalten, das Sercz verschiener tage der heuptman zu Osterrode, ettliche unsers bischtumbs, alt gesessene leuthe, / welche sich lange zeitt alhie enthalten haben, / von uns gleich als die in sein ampt gehoren, / hatt furdern lassen, / darausz wir nu verursacht werden, der gleichen auch zu thuende, / und die jenigen, so sich ausz unserm bischtum begeben, / und ÿtz im furstenthunnn mit heuszlicher wonunge sich enthalten, / widderumb an dissen ort unther ire geburliche hirschaft, dahin sie von rechtswegen gehoren, / zu furdern. / Und wollen Ewer Herlichkeit nu weiter nicht unangezeigt lassen, / das zwien burger zu Salfelt unter Ewer Herlichkeit heuptmanschaft des preuschenmarktischen ampts wonhaftig sein / mit namen Caspar Seitz, ein brewer, / und Francze Schmidt, / welche beide ausz unserm dorff Goltbach diszes lobauschen gebitts entworden, / und uns zugehoren. / Damit uns nü widderumb gleichmessige gerechtigb(!)eit gepflogen werde, / ist unser freuntlich begerr, / Ewer Herlichkeit wolle genante zwien burger zu Salfelt darzu halten, / das sie sich hieher in unser bisthum, / da sie gezogen und geboren, / auf das furderlichste mit heuszlicher wonunge widderumb begeben, / ader unserm burgraffen alhie zur Lobau gewisse zeitt und stelle dieselbigen rechtlich zu furdern, und ferner anzunhemen, / ansetzen. / Das seind wir gen Ewer Herlichkeit im gleichen und grossern fall zu beschulden gutwillig, / die wir hiemit dem almehtigen thun befelhen.

Datum uff unsern schlosz Lobau.

Capitano in Risenburg