Letter #6357
[Ioannes DANTISCUS?] to Johann von WERDENLöbau (Lubawa), [1532-09-12 — 1538-02-25]
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Io(annes) Werden. /
Unsern on the margin⌈UnsernUnsern on the margin⌉ freuntlichen grus und gutwillig erbieten zuvor. / Gestrenger und ernfester herr, / besonder superinscribed in place of crossed-out gunstiger⌈gunstiger besonder besonder superinscribed in place of crossed-out gunstiger⌉, lieber frendt. /
Wir konnen E(wer) H(erlichkeit) nicht verhalten, das Sercz(?) verschiener tage der heuptman zu Osterrode, ettliche unsers bischtumbs, alt superinscribed in place of crossed-out allte⌈allte alt alt superinscribed in place of crossed-out allte⌉ gesessene leuthe, / welche sich lange zeitt alhie enthalten haben, / von uns gleich als die in sein ampt gehoren, / hatt furdern lassen, / darausz wir nu verursacht werden, der gleichen auch zu thuende, / und die jenigen, so sich ausz unserm bischtumb begeben, / und ÿtz on the margin⌈ÿtzÿtz on the margin⌉ im furstenthunn(n) mit heuszlicher wonu(n)ge sich enthalten, / widderumb an dissen ort unther ire geburliche hirschaft, dahin sie von rechtswegen gehoren, / zu furdern. / Und wollen E(wer) H(erlichkeit) nu weiter nicht unangezeigt lassen, / das zwien burger zu Salfelt unter E(wer) H(erlichkeit) heuptma(n)schaft des preuschenmarktischen ampts wonhaftig sein superinscribed in place of crossed-out sein⌈sein sein sein superinscribed in place of crossed-out sein⌉ / mit name(n) Caspar Seitz, ein brewer, / und Francze Smidt / Schmidt, / welche beide ausz unserm dorff Goltbach diszes lobauschen gebitts entworden, / und uns zugehoren. / Damit uns BCz, 1643, p. 490 nü widderumb gleichmessige gerechtigb(!)eit gepflogen werde, / ist unser freuntlich begerr, / E(wer) H(erlichkeit) wolle genante zwien burger zu Salfelt darzu halten, / das sie sich hieher in unser bisthum, / da sie gezogen und geboren, / auf das furderlichste mit heuszlicher wonu(n)ge widderumb on the margin⌈widderumbwidderumb on the margin⌉ begeben, / ader unserm burgraffen alhie zur Lobau gewisse zeitt und stelle dieselbigen rechtlich zu furdern, und ferner anzunhemen, / ansetzen. / Das seind wir gen E(wer) H(erlichkeit) im gleichen und grossern fall zu beschulden gutwillig, / und die wir hiemit dem almehtig(en) thun befelhen.
Dat(um) uff unsern schlosz Lobau.
Capita(n)o in Risenburg