Unnsere freuntliche dinst zuvornn. /
Erwirdiger inn Goth, besonder lieber freundt unnd nachpar. /
Wir habenn Euer Lieb ⌊⌋ zu ⌊Heilspergk⌋ denn letzten Iulii vorschines monats ausgangenn, / unns bey ihrem eigenenn diener uberschigkt bekhommen, / innhalts lesend unnd sonderlich wes Euer Lieb des angesetztenn grenitztags halbenn / geschriebenn / vorstanden. / Nhun haben wir uns algereit, / mit allem dem so zu solcher grenitzen gehorigk / fertigk / gemacht. / Derwegen wir nach fur guth unnd gerathen, / das dieselben grenitzen gezogenn, / ansehen / unnd der grenitz tagk, / welchen Euer Lieb selbst angesatzt, seinen vortgangk gewinne. / Inn bedenckenn, das bederseitzs underthanen einmhal zu frid unnd ruhe gebracht, / ein jeder auch darzu ehr berechtigt, / zu welchem wir dann Euer Lieb gantz geneigt wissen, / khommen moge. / Danebenn wo ehr lenger vorschoben werden sollt, / besorgen wir uns, / das dieselben grenitzen nachmals auch umb allerlei ursachenn unnd beifelle willenn, / die unns zuhanden khommen mochten, ihm winther auch nicht wurden gegangen werden khonnenn. /
Nachdem aber Euer Lieb vonn dem grosen gewisser so der orth sein solle melden, / haben wir desselben in warheit keine wissenschafft. / Dan wir bericht wan mhan ahn etzlichen orthenn ein wenig bruckt, / das wol durch zukhommenn sein solle. / Aber wie dem allem so haben wir gleichwol bederseitzs zum besten nicht underlassen, / unnd ...bfertigung dises unsers brieffs einen eilenden reithenden bothen uns aller gelegenheit zuerkundigen gegen ⌊Ortelsburgk⌋ geschigkt. / Wo nu nicht durchzukhommen sein wirt, / sol es Euer Lieb von uns unvorhalten pleibenn. / So mhan aber durch kommen khann, / wollenn wir derselbenn nichts schreiben, / sondernn unns gentzlichen vorsehen Euer Lieb werden sich entlich darnach achtenn, / damit der angesetzte grenitz tag nicht zuruck sonder fur sich (welchs ahne sondernn unsern nachteil / schwerlich beschehen koent) gehe. /
Das seint wir umb Euer Lieb mit allem freuntlichenn willenn zubeschulden geneigt. /
Vonn Gots gnaden ⌊Albrecht, marggraff zu ⌊Brandenburgk⌋ ihnn ⌊Preussen⌋, / zu ⌊Stetin⌋, ⌊Pomernn⌋, der ⌊Cassuben⌋ und ⌊Wenden⌋ herzog⌋, burggraff zu ⌊Nurnnbergk⌋ unnd furst zu ⌊Rugen⌋ etc.