Denn ersamenn und namhaftigenn herren ⌊burgermeister und rathmann der koniglichenn stadt Dantzigk⌋, unsern besondern, gutten freunden.
Unsernn freuntlichen grues und alles guets zuvoran. Ersame, namhafftige hernn, besonndere, guete freund.
Unns ist Ewer Erbarkeit ⌊⌋
, denn XXXten diss nechst vorschienen Julii zw ⌊Danzigk⌋ ausganngenn, / geworden, / doraus wir gernne vornhomen, / das unnser, / neben der andern herrenn ⌊rethenn dieser lannd⌋, fleis, / in der zween geladenen hernn burgermeister anligen vorgewant, Ewer Erbarkeit nicht missfallen, / hierumb auch unnötig viler mherer danckbarkeit / gewesenn, / weil wir unns Ewer Erbarkeit unnd der gutten stat, unnserm vaterlanndt, zu gutte, / wie wir zuvor, / unnsers achtens, / alwege vonn Ewer Erbarkeit gespüret, / wilferig zusein, / so weit es unnserm stande geburlich, / schuldig erkennen. / Es mag unns auch Ewer Erbarkeit unnd ein jeder ehren libender in der warheit glaubenn, / das wir dieser sach, / doraus viel boses unnd widriges nicht allein Ewer Ebarkeit unnd der ⌊stat⌋, / sonnder auch diesem ganntzen ⌊lannde⌋ / erwachsen möchte, / jo so gernne ein mildes end, / unnd das der füglich wurd abgeholffenn, / wolten sehenn, / als jemandts von den zween herrenn burgermeister, / derhalben wir auch das ungenedige bestossenn in koniglichem antwurt / geduldiglicher tragenn / unnd vordann davon nicht wollenn abstehenn, / wie Ewer Erbarkeit vonn unns begerenn, / sovil unns wil geczimen unnd muglich, / das zu hinlegung diesses vordrisslichenn hanndels vonn unns vorgestelt müge werdenn. Wir mussen nachgebenn, das unns / unnd mit unns andere unvorschuldt, / etwan argwanige leuthe vordenck, / niths wenigers aber werde wir das ihenige, das wir gotlicher ehre / unnd unnser obrickeit pflichtig, / auch das wir Ewer Erbarkeit unnd der gutten ⌊stat⌋, unserm lieben vaterlannd, zuegedeie unnd aller wolfart zufurdren vermügenn, / nicht underlassenn, welche wir Ewer Erbarkeit, die wir gotlichenn gnadenn bevelhen, / uff der selbten schreiben freuntlicher unnd hertziger meynung / nicht habenn mugen vorhaltenn. /
Von wegenn der koniglichen einsetzung oder restitucion unsers unmundigenn ohemen ⌊Jorgenn Scholtz⌋ in sein vorige recht, / woltenn uns Ewer Erbarkeit noch laut konigliches befelhes, / ob Ewer Erbarkeit das beeydete inventarium vom widerpart gefurdert / und ⌊koniglicher maiestet⌋ zugeschickt ist, / wissenn lassenn, / welchs wir zw sonderer freuntschaft von Ewer Erbarkeit wollen annhemen / und in einem vilgrossern umb dieselbte beschuldenn. Datum ut in litteris.