Wievol wir ess bei dem ⌊⌋, so Ewer Erbarkeit uns auf unser voriges ⌊⌋ / von wegen unsers underthanes ⌊Gerger Rabenn⌋ / czugeschicke[t], hettenn bleibenn lassenn. Dieweil aber ⌊genanter⌋ unser underthan nun aufs neu widderum seiner sachenn halben uns bosucht / und undertheniglichenn gebethenn, / ihnen weiter bei Ewer Erbarkeit furderlich czuersche[i]nenn, / damit ehr die vorige boczalung und ablegung der schuldt, so ehr Ewer Erbarkeit schuldig, dermassenn, wie wir d... in unserm vorigenn schreibenn Ewer Erbarkeit angezeigt habenn, / erhalten mochte, derwegenn gelangt noch unser freuntliche bitte an Ewer [Erbarkeit], die wolte unsernt halbenn obgenantenn unsernn ⌊underthann⌋ / ... nachgegebenn, / das ehr die schult in voriger von uns Ewer Erbarkeit angeczeigten gestalt mag ablegenn und boczalenn. D... ann den Ewer Erbarkeit die billickeit / dem armen ⌊man⌋ in seiner narung grosse furderung / und uns ein sunderenn gefallenn thun wirdt. / Gotlichen genadenn bovolen.