Dem durchlauchten, hochgebornen furstennn und herrn, herrn ⌊Albrechten⌋, von Gots gnadenn marggraff zu ⌊Brandenburg⌋, / in ⌊Preussen⌋, zu ⌊Stetin⌋, ⌊Pomern⌋, der ⌊Kassuben⌋ und ⌊Wenden⌋ hertzog, burggraff zu ⌊Normberg⌋ und furst zu ⌊Rugen⌋, / unserm hochgunstigen, lyben hern und freundt
Das ⌊⌋ Euer Furstlichen Durchlaucht, datum ⌊Tapeaw⌋ den VI dits / an uns ausgangen, / hab wir gestrigs thags von der selbten lawffenden bothenn erhalthen, / dar mit Euer Furstliche Durchlaucht unser negst eygen ⌊⌋ gantz gunsstig und freuntlich thut beantwurthen, / doneben antzeygen, was der zugeschickten von uns an Euer Furstliche Durchlaucht brive von unserm freuntlichen bruder ⌊Nickles Nybschitzen⌋ / inhalt gewesen, / auch dyselbten brive an uns vorslossen lassen gelangen, / darbey der sachen bericht unss gruntlich zu wyssen gethan, / und uns ire derhalbenn nicht unbylliche swermutigheyt eroffent, / domit wir, / in rechter warheyt, / nicht klein mitleyden tragen, / auss der ursach furderlich, / das wir Euer Furstlichen Durchlaucht erenthreichs gemueths, / das wider byllicheyt zu handlen grossen schew hath, / auch solchss niemandt von den yren thut gestaten, / gewysse erfharenheyt habenn. / Dobey wyssen wir, wie geringlich, / auch bey tzeythenn leichtfertig an unsermm hove etc. bosen lewthen und zutregeren glawben wirt gegeben, / das wir mit der thath in reynerr unschult / nicht ein mhal entpfunden / und Gott haben mussen befelhenn, / wy dan Euer Durchlaucht auch zu thun vorgenhomenn. / In gotlichem schutz und schirm yst dy warheytt, / dy Gott selber yst, / allem sicher etc.
Und wywol uns hirynne nicht sonders yst von hove zu komen, / nichts winnigers wolle wir dyser sachenn / und solcherr scharffen brive, dy an Euer Furstliche Durchlaucht unverhort zu komen, / bey den unsern am hove nicht vorgessen, / dehin wir im kortzenn ein eygenen bothen abtzufertigenn wyllens sein, / nemlich umb unser der ⌊konniglichen rethen⌋ zu kunftige uff sankt Michels ⌊thagfharth⌋, / dy von sterblicheit und vorgyfter lufft halben, / in vyl orthern dis lands gebreytett, / nicht fueglich, / unsers achtens, / mag gehalthen werden. / Und yst dyser tzeyt, / Gott bessers und erbarm sich unser, / in etlichen unsern stetennn / ⌊Gutstat⌋, / ⌊Warthenberg⌋, / ⌊Wormenit⌋ / etc. auch in etlichen dorffern nicht weyt umb uns solche vorgyfftung beweysslich anganghen, / wor aus wir neben unserm ⌊wirdigen capittel⌋ vorursacht, / dyser zceytt alle jarmarckte abtzuthun / und zu vorlegen, / domit solche anhanggende thodliche kranckheythen nicht uberal eynreyssen, / das wir hirumb Euer Furstlichen Durchlaucht nicht haben mugen vorhalthenn, / das dy solchs an yre ⌊undethane⌋ wolthe lassen gelangen / und dy vor solche ferlicheyt befhelen zu warnen, / worynne wir unss Euer Furstlichen Durchlaucht ein wolgefallen zu thun vorhoffen, / der wir gern wilferig und freuntlich zu dynenn geneygt sein und geflyssen. /
Himit schick wir auch dyse beygeslosne bryve, / wy wir sy von Euer Furstlichen Durchlaucht entpfangenn, / der gunst wir uns in aller freuntlicherr zuvorsicht thun befelhen / Goth byttende, dy lange zceyt mit al den yren in aller selicheyt zubewarenn