AAWO, AB, D.97, f. 115r
Hochwirdigerr inn Gott Furst, Gennediger Herre.
Unnser bereidtwillige unnd unvordrossene dinste seindt Ewer Hochwirdig(e) Gnad(e) zcuvoran mith vleis enntpholenn. /
Gennediger Herr. /
Es hatt uns der erbare unnd namhafftige herr ⌊Jurgen Scheveke⌋, unser geliebter burgermeister, wes ihme von E(wer) H(ochwirdige) G(nade) von der bewusten vorordent(en) legation unnd derwegen ergangenem koniglich(en) rescripto / unnd andern dingen / an uns czu trag(en) mithgegebenn / in seiner heimkunfft genugsam eingebrocht unnd berichtet. / Als nemlich und erstlich wie unnd whorauss die legation / zo an die ⌊konig(liche)n ma(ieste)tt⌋ unsern allergennedigstenn herrenn / aus bewusten grosnötigen ursachenn beshlossen / einen unvorhofften an und hinderstandt gewonnen, / das wier uns keines wegs vormuttet unnd uns des in anmerckunge der gemeinen freÿheitt unnd wichtigem des landes obligenn / gar nicht vorsehen hetten. / Seindt auch zcweiffels anig(!) / es werde solchs superinscribed⌈solchssolchs superinscribed⌉ E(wer) H(ochwirdige) G(nade) und andern mehr herren als liebhabern des landes wolfartt je so wenigk als uns / gefallen konnen. / Aber wie dem allen, / so mogen wir E(wer) H(ochwirdige) G(nade) unser derwegen guth unnd trawmenigk bedenck(en) nicht vorhaltten, / das wier beÿ uns je so szere / ja ouch hogeer unnd mehr / dan vorhin / nötigk befind(en) das dieselbige beszendung mith den ersten vortgestelt werde / unangesehen das konig(liche)r rescriptt durch welchs men dieselbige besendung in des gemeine gespreche der ⌊Cron⌋ (dohin es aber weinigk oder nicht(en) gehöret) zcu weisen furhabens das denn diesem des landes obligenn villeichte nicht gross furtreglich besunder viell mehr hinderAAWO, AB, D.97, f. 115vlich sein wurde. / Zcu deme ist hieraus anmerglich zcubefinden / d<a>z dieser wegt / an ihm selbst woll eine genugsame ursach were / die ⌊konig(liche)n ma(ieste)tt⌋ (wan schon die vorige einreissende ursach / nicht vorhanden) zcubeshickenn. / Dan wir uns immers beduncken lassen / d<a>z solche unnd dergleichenn dieszes land(es) anliggende sachen / beÿ und mith dem hochlöblichenn ⌊rathe der Cron⌋ czuvorhandelen dem alten gebrauche unnd landes privilegio wenigk gemehss. / Ja solchs auch czur breiternn sequele unnd einbruche gedeyen wolde. / Wie E(wer) H(ochwirdige) G(nade) solchs ihres hogenn vorstandes woll beÿ sich erwegenn konne welchs wir denne vor unser person gerne vorhutt unnd besser segenn. / Dorczu auch E(wer) H(ochwirdige) G(nade) neben andern herren und stendern dieszem gutt(e) vatterland alles ihres bestenn vleisses ane zcweiffell woll gedencken werde in furderlicher betrachtung, / das je lenger diess thuendt vorzogen, je weniger ansehendt unnd vorshlag des landes beshwer und antragk gewinnen kan. / Do doch das jegentheill nicht richet sunder allen vleiss jegen unser des landes furhaben anwendeth. / Derhalben wir aber unnd abermols getrewlich rathen unnd bitten, das dieselbige bothshafft den ⌊lanttagk⌋ 1546-09-29⌊Michaelis1546-09-29⌋ nicht erharre(n)dhe or erhaelendhe⌈erharre(n)dheerharre(n)dhe or erhaelendhe⌉ durch E(wer) H(ochwirdige) G(nade) stadlichenn antrib / einen vorthgangk gewinne(n) möge. / Es sall auch an den unsern / soviell den huben grosschenn / zo zcu diesem obligen besprochenn / antrifft / nicht mangelen / dan so balte die andern herren so uber und neben uns gesessenn / sich ader die iren / desfals an AAWO, AB, D.97, f. 116r greifsenn werdenn / wollenn wir ouch die lecztsten nicht befunden werden. / Was aber den gemeinen kasten belanget / dovon auch in jungster gehaltener tagfardt / wie auch nhu zcwusschen E(wer) H(ochwirdige) G(nade) unnd unserm lieben ⌊burgermeistere⌋ obgemelt / gerett wurden. / Seindt wir unvorgessen / auch demselben zcu bereitt(en) shonn befohlen haben / kund aber hierneben woll erleiden und gerne sehn unnd haben wolt(en), / das uns die maess lange unnd gröste desselbigen kastens zcugefertigt wurde. / Domith wir ihnen nicht zcu gross noch zcu klein machenn lissenn. /
Hiermite thun wir E(wer) H(ochwirdige) G(nade) gote lange gesundt unnd szeliglich mith vleiss entphelenn. /