Letter #5348
Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-AnsbachHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1547-01-23
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Dem durchlauchten hochgebornen fursten unnd herren hern Albrecht von Gots gnaden marggraven zu Brandenburg in Preussen / zu Stetinn / Pomern / der Cassuben und Wendenn hertzog / burggraf zu Nurmberg unnd furst zu Rugenn unnserm hochgunstigenn liebenn herrn und freunde /
Durchlauchter hochgeborner furste / hochgunstiger liber herre unnd freundt. / Unnsere freunliche unnd vleiswillige dienste zuvoran. /
Wie unns Euer Furstliche Durchlaucht hievor vielmhals durch ihr freuntlichs und nachbarlichs shreibenn / wegen der zu unnd abfhure haben antzaigung gethan / das Euer Furstliche Durchlaucht nun alle verbott / so derhalben iherlich abgekundigt und angeschlagen werenn / soltenn aufgehaben und abgeschaft sein / damit widerumb die gemeine lanndsordnung / so zuvor mit grossem gedey unnd nutz vonn beiderseits underthanen / wol ist gehaltenn worden / zuhanden genomen / unnd die in vorigen gebrauch gesatzt wurde. / Ist solches jedere zeit von uns mit freuntlicher dancksagung angenhomen / und beantwurt wurdenn / und sein bisher der freuntlichenn unnd nachbarlichenn zuvorsicht zu Euer Furstliche Durchlaucht gewesenn / wie wir auch noch sein / das solche abschaffunge obgedachtes vorbots noch also gehalten werde / welchs dan auch unsern underthanen ist angetzeigt / und sie sich darob hochlich erfreuet / das widerumb der kauff des getreidichs unnd zufhure desselbten / wie das von alters gehaltenn / frey gegeben were. / Unnd ist one das nicht / wie Euer Furstliche Durchlaucht als der hochvorstendige furste / wol habenn abzunemen / auch solchs vielmhals in ihrem schreiben berurt / und agetzeigt / das hiedurch nicht geringer nutz und frommen beiderseits underthanen zu wachsse / dieweil sie so an einander geleibet unnd gesessen / das eins des andern getreydichs / gewechsses / so der almechtige Gott geben thut / geniessen / und sich davon erhalten mus / wie dan das auch in allen umbliegenden und fremden örtern geschicht / und gehaltenn wirt. /
Voraus sich ervolgt hat / das unsere / dieser land und örter vorfarn / solchs angemerckt und bedacht / eine gemeyne landsordnung mit eintrechtiglicher bewilligung uber solchen freyen getreidichs kauf und zufhure / damit solche alte hergebrachte gewonheit desto statlicher zubestetigen / aufgerichtet haben / die wir auch bisher / (welchs wir ane rhum schreiben mugen) gehalten / und keinem unserer undersassen irkein zufhure des getreidichs in Euer Furstlichen Durchlaucht landt / viel weniger aber derselbten underthanen alhie bey uns irkeinen kauff gewehret / sonder solche gemeine gaben Gots / dardurch der mensch erhalten wirt / einem idern zu keuffen auf freyem margkte zugelassenn / und die zufhure derselbten keinem geweret. / Derhalben wir auch inn unnsern stedten die margktthage / so wol den frembden als den unsern / zuhalten / unnd alle whare zu keuffenn / unnd in ihre gewarsam zubringen / frey gegeben haben. /
So künnen wir Euer Furstlichen Durchlaucht nicht unangetzeigt lassen / was kurtzlicher thage / wieder das obangetzeigte alle / einem unnserer armen leuten / vonn Kirschdorff / aus unnserm heilsbergischen camerampt / ane Euer Furstlichen Durchlaucht vorbewust (wie wirs achten) widerfharen ist / welcher seine notturft zu stillen / unnd zu erhaltung seines armen weibs und kindern / zu Bartstein inn Euer Furstlichen Durchlaucht stadt / in freyem marckte / etzliche scheffell gerste gekauft / unnd davon ein theil aufgeladen / der mheinung solchs heimzufhüren / und daraus brot zubacken / und bier zubrewen / ist ihm des edlenn wolgebornen hern pothen vonn Eilenburg schultz vonn Hermersshagen gefolgt / und denselbten unsern armen mann mit grosser beschwerunge angehalten / das getreydich / auch pferde unnd wagen zurücke gefurt / davon er ihm letzlich die pferde widergegeben / das getreide aber behalten / unnd das andere so unnser underthan zu Bartstein gelassen / behemmet / da wir uns doch in keinem wege der geschwinden vorenderund / wider so mannichfaltigs Euer Furstlichen Durchlaucht freuntlichs und nachbarlichs schreiben / unnd antzaigung vorsehen / das solchs daruber unnserm underthan solte ertzeigt werdenn / dieweil wir und unser underthan / bisher nicht anders / noch laut Euer Furstlichen Durchlaucht antzaigung / gewust / dan das solcher getreidichs kauff / einem jedern zu seiner noth und gebrauchung / nun auf beiden seitenn / frey und offen stunde / vorhoffen auch noch / das diese that / sunder Euer Furstliche Durchlaucht vorbewust sey gescheen / die wir freuntlich bittenn / gunstiglich bey den ihrigen / so solchs unnserm underthan ertzeigt / zuvorschaffenn / das sie gedachtes angehaltens und genhomen getreidich / unnserm armen mann / mit erstatung des zugefüegten schadens / widerumb zuhanden stellen / unnd hierinn Euer Furstlichen Durchlaucht freygebung / unnd die gemeine lanndsordnung vorbass von beiderseits underthanenn / nachbarlich und freuntlich gehaltenn werde / wortzu wir uns auch mit den unsern thun erbietten. /
Das aber Euer Furstliche Durchlaucht in ihrem letzten schreiben den XVIII dis monats zu Konigsberg datirt / antzeigen / als soltenn sich unsere underthan wieder die gemeine landsordenung und unser vorboth undersehen / das getreide mit summen zu sich zukaufen / und genn Dantzigk / Elbingk / unnd andere stedte mehr / zuvorfhürenn / unnd weiter in frembde örter ausschiffenn / mugen wir Euer Furstlichen Durchlaucht mit warheit schreibenn / das wir bisher keinen / der sich in dem ungehorsamlich wieder die landsordnung / und unser vorboth gehaltenn / erfharen haben / wo uns aber solch einer angegebenn wurde / oder wir imandts / der hiewider thete ausspuren kundten / solte derselbe unserer ernsten straffe nicht entgehenn / welchs sich gewisse Euer Furstliche Durchlaucht zu unns zuvorsehen habenn. / Wollen auch nicht nachlassen / hierumb unsere amptleuthe / stedte / und rethe aufs neue zubeschreiben / und ihnen ernstlich bevelhen / das sie gutte aufmerckunge auf ein solchs haben / und uns die vorbrecher nicht unangetzeigt lassenn / dan wir unns allwege gerne des gehaltenn / und doran gewest / was wir beiderseits leuthenn / nutzlich und gedeylich zusein vormerckenn. /
Czu deme wissenn auch unsere underthane / wes sie sich wegen des furkauffs haltenn sollenn / unnd tragen keinen zweivell / sie werdenn in dem der landsordnung nachkomen / wo aber imandts da wider thete / unbilligen wir nicht / das er darauf gesatzte straffe leide etc.
Was sunst Euer Furstlichen Durchlaucht anderer sachen halben dismhal were zuschreiben gewest / haben wir zuvor davon mit denn herren botschaffteren dieses koniglichen orts / so am negsten dinsthage sich von hinnen noch der Wilde zu der jungen koniglichen majestet begeben / unnd Euer Furstliche Durchlaucht besucht habenn / beredung gehaltenn / die solchs Euer Furstliche Durchlaucht nicht werden habenn unangetzeigt gelassen. / Unnd thun hiemit Euer Furstliche Durchlaucht die wir freutlich bitten / uns in alter gunst zuerhalten / dem almechtigenn Gott / mit langweriger gesuntheit / unnd gluck seligen regiment / bevelhenn / wo wir auch derselbigen viel freuntlichs diensts und nachbarlichenn willens ertzeigen können / sein wir das zu thun jedere zeit willig unnd erbüttig. /
Datum aus unserm schlos Heilsberg den XXIII Ianuarii M D XLVII.
Ioannes vonn Gottes gnadenn bischoff tzw Ermelanndt / qui supra Ioannes episcopus Varmiensis manu propria subscripsit