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List #3317

Ioannes DANTISCUS do Gdańsk Town Council
Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1548-01-11


Rękopiśmienne podstawy źródłowe:
1czystopis język: niemiecki, ręką pisarza, APG, 300, 53, 337, s. 7-10
2kopia kancelaryjna język: niemiecki, ręką pisarza, AAWO, AB, D. 70, k. 394r-395r

Pomocnicze podstawy źródłowe:
1regest język: niemiecki, XX w., B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), k. 517

 

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Denn ersamenn unnd namhafftigenn herrenn burgermeisterenn unnd rathmannenn der königlichenn stadt Danntzigk, unnserenn besunderenn, guttenn freundenn

Unnserenn freuntlichenn grus unnd alles gutts zuvorann. / Ersame, namhafftige herren, / besundere, gutte freunde. /

Es hatt uns der ersame Fabian Ludicke, / unser underthann und burger zur Guttstadt, / wegen seines sohnes Greger Lüdicken, / der sich kurtzlich beÿ Euch gesasset / unnd alda seligenn Jacob Campen naturliche nachgelassene tachter gefreÿet, / ersucht / unnd angetzeigt, / wie das durch die erbnamen seligen Jacobs Campen / gedachtem seines sohns weibe / ihres leibs schmuck und kleider, / welche ihr / ihr vater beÿ seinem leben / aus veterlicher liebe unnd gütte / gegeben unnd zugeeigent, / wider alles recht unnd billickeit vorenthalten werden, / gleichs ob es mit zu dem nachgelassenen erbfhall des Jacob Campen gehörig, / so doch nicht die begabten im testament, / sonder die erbnamen pflichtig sein eintzubrengen, / was sie beÿ leben des vorstorbenenn entpfangen / unnd das sich dieselben erbnhamen auch zum theil sollen vornhemen lassen, / wie auch das jhennige, damit Jacob Campe / gemelte seine tachter im testament noch seinem tode begabet /, derselben nicht werden solle / aus dem schein, / als solte sie one wissen und willenn ihrer vormunder gefreÿet / unnd also wider des lands wilkhure gehandelt habenn, / welch furgebenn dan mit nicht bestehen kündte, / dan des lands wilkhüre gehet auff die jungfrauen, / welchen beide vater und mutter mit tode abgangen sein. / Hie lebt aber noch die mutter, / welche selbst ihre tochter erstlich vorlobt / und dasselbige nicht one zcweier vormunder wissen. / Dartzu werde inn derselben landswilkhüre gedacht / von nemen des mannes / und desselben einsetzung ins gutt. / Dasselbe aber geschehe nicht durch das blosse gelübde, / sonder durch die offentliche trewe, / so durch denn priester geschicht, / und volgende ehelich beÿligenn. / Ob auch wol erstlich inn derselbenn lands wilkhure gedacht wirt, / das es solle gescheen mit rath der nehisten freunde, / so werde dennoch zu letzt im beschlus / allein die offenbarunge des willens der jungfrawen erfoddert. / Hie aber habe die jungfrawe sampt der mutter, / uber das sie schön vorhin mit zweÿen vormunderen davon geredet, / vor allen dreÿen vormunderen, / so anheÿmisch gewesen, / ehr dan der offentliche zuschlag in der kirchenn / und die trewe, / auch das eheliche beiligenn gescheen, / dardurch aller erst der geselle / der tochter zum manne worden / und ihr gutt gesetzt seÿ, / erschienen / und haben ihren willen noch zum uberflus offenbaret / und dieselben vormunder auch darzu, als es gescheen solte, / mit innstendigheit bitten lassenn. / Desgleichen habe der geselle erstlich vor allem gelübde / an die mutter unnd einen vormunder umb dieselbe personn werben lassen / und darnoch auch, / eher das offentliche zuschlagen /, die trewe / und das eheliche beÿligenn voltzogen ist, / habe er ann alle vormunder umb sie langen lassenn, / welchs dan alles zceugbar sein solle. / So wirt auch noch ein annder artickell inn des lands wilkhure befunden, / welcher auch mit iherlich beÿ Euch zu Dantzig abgelesenn wirt, / da eÿner eine jungfraw entfüret, / welche ihren willenn, / das sie den zum manne habenn wolte, / vorhin vor erbaren zceugen geoffenbart habe / und er auch vorhin redlich sie habe werben lassen, / das sie beide one schaden sein sollen. / Wie viel weniger kann dan seins sohnes weib / sampt seinem sohne gebrochen haben ? welche mit willen der mutter in den heiligen standt der ehe getretten sein / und da zur stelle sich mit Gott und ehrenn dencken zu ernheren / etc.

Unnd wiewol er, / der vater /, gar nicht thut zweÿffeln, / Ewer Erbarkeit in anmerckung der billickheit / seinem shon behulfflich sein wurden, / das er zu dem jhenigen, / welchs seinem weibe ihr vater, seliger Jacob Campe, / erstlich bei seinem leben gegeben / und zugeeigent, / ouch was er ihr darnach in seinem testament vormacht und nachgelassenn, / komen muge, / damit dasselbige sonder lange recht gehnt und unkost, / welchs einem jungen burger zu seiner nharung nicht furderlich, / hot er uns gantz undertheniglich angefallen und gebethen, / deshalben an Ewer Erbarkeit zuschreiben. / Unnd weil wir seine bitte auff keinen ungrundt vormerckt, / so weit sich der fhall also erhelt, / wie uns angetragen / unnd sonderlich, wie es mit der personen mutter willen zugangen, / die person auch ihren willen den vormunderen geoffenbart / und der geselle umb sie redlich werben lassen /, eher dan der offentliche zuschlag inn der kirchenn, / die treue / und das eheliche beiligen gescheen ist, / haben wir ihm seine unterthenige bitt / nicht wissen abzuschlagen. / Und ist demnach unsere freuntliche bitt, / weil wir jhe und allwege / zuforderst Euer Erbarkeit, / die gutte stadt, / unser vatherlandt / und derselbenn einwoner / gerne und unbeschweret gefurdert, / davon wir auch noch nicht wollen ablassenn, / Euer Erbarkeit diesses fhals / sich auch also gegen uns ertzeigen wolten / und unsern gebornen underthan, / der sich bei ihnen gesasset, / zu dem, worzu er recht hatt, / one langwerigen zcanck und rechtgent / vorhelffen, / ihme auch in alle seinem anliegen / als einem jungen burger, / welcher sich inn die nharung erst schicket, / daran er nicht wenig mit vorenthaltunge des jhenigen, / so ihm mit seinem weib eigent, / behindert wirt, / gunstiglich furderen / und das, / was zuvor vielen nicht versagt, / widerfaren lassen, / damit er sich des ferner nicht zubeklagenn. / Dan wo solchs gescheen solte, / wusten wir ihn des fhals nicht zuvorlassen. / Czweiffellende aber nicht, / Euer Erbarkeit werden diese dinge so beilegenn / und die erbnamen seligen Jacob Campen underrichten, / das alle irrunge hierinne auffgehaben / und diessem jungen manne / viel unnötige unkost darauf zu wenden / benomen werde, / welchs wir wider umb Euer Erbarkeit, die wir gotlichen gnaden bevelhen /, mit allem zugethanen willen idere zeit beschulden. /

Datum aus unserm schlos Heilsberg, den XI Ianuarii M D XLVIII.

Joannes, vonn Gottes gnadenn bisschoff zw Ermlanndt