Ess hatt unss der ersame unser underthan ⌊Georg Lauttenschlaher⌋, stadtschreyber unser stadt ⌊Kneyphoff⌋, / durch sein supplication inn underthenikeit zwerkennenn gebenn, / wie ihm und seiner ⌊hausfrawen⌋ ⌊mutter⌋ neben andern / ein ernstlich schrifftlich ladung / unther E(uer) L(ieb) namhen und insigel / auff eins radts und ⌊Tewess Schissenteubers⌋ zwm ⌊Braunsberge⌋ instendikeit, / eyner vormeinttenn schmach sachenn halbenn, / so dieselben von Braunsberge / wieder ⌊Georgen Schingeler⌋ in vormundtschafft seiner ehlichenn hausfrawen, / ⌊Thewes Winnepffennig⌋ inn vormundtschafft ⌊Annen⌋, / ⌊Hanssen Engelbrechtenn⌋ seligen nachgelassenen withwen, / und ihn den ⌊Lauttenschlaher⌋ inn anwaltschafft gedachter seiner ⌊hausfrawen⌋ ⌊mutter⌋, / schirkunfftig zwm ⌊Braunsberge⌋ vor E(uer) L(ieb) richtlich anzwstellen und furzwnemen gemeint / zw handenn kommen. / Darauff ⌊er⌋ sich fur sein person / sampt seiner ⌊frawen⌋ ⌊mutter⌋ (vermog der vertreg) an unss, / als seinen und iren rechten oberhernn beruffen. Mit erpittung, / wer etwas zw ⌊ihm⌋ / oder seiner ⌊frawen⌋ ⌊mutter⌋ zwreden, / oder zwsprechen / unnd dasselb alhie im stadtgericht, / darin er und sie gesessenn, / oder vor unss thun wirt, / dass er und sie als dann fuss haltenn / redt und antwort gebenn auch allen den, / so ihnen aldo zwerkant / die volge, / wie billich geleistenn wollen. / Unss darauff inn underthenikeit gebetten wir wolten sie mit gnaden dapeÿ schuczen unnd handthabenn. /
Dieweil wir dann wissenn, / das die vortrege zwischen ⌊koniglicher m(aieste)t(en) zw Polen⌋ etc., unserm gnedigstem hern, / unnd unss auffgericht, / ein solches vermogen / unnd inn sich schlissenn, / haben wir umbgehen nit konnen E(uer) L(ieb) der halbenn zwschreybenn / unnd freundtlich zwerinnern, / E(uer) L(ieb) woll solches / (wie wir unss vorsehen unnd gar nit zweiffeln) an unsern underthanen geschehenn werde / freundtlich beherczigen, / unnd sie inn den gerichts zwangk, / darein sie gehören, / bleyben lassenn, / auch dieselbenn daraus zw ziehenn / nit beghernn. / Dann wir erpottig, / wer zw ihnen / oder auch andern unsern underthanen zwsprechenn / unnd solchs mit recht thun oder suchenn wurth, / das wir ihm dass ihenige, / was billich unnd recht, / widerfaren wollen lassen, / vorsehen unss E(uer) L(ieb) werde sie weitter nit dringenn, / auch inn den gerichts zwanck, / dahin sie nit gehoren / nicht ziehenn. / Solchs seindt wir umb E(uer) L(ieb), / die wir hiemit dem almechtigem Gott / inn langwiriger gesuntheitt und aller wolfart zwerhalten, / bevelen thun / gnediglich und nachparlich zwvergleichen gewogen.