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List #3269

Ioannes DANTISCUS do Katarina SCHEWECKEN
Wormditt (Orneta), 1547-11-26


Rękopiśmienne podstawy źródłowe:
1brulion język: niemiecki, ręką pisarza, AAWO, AB, D. 70, k. 327v-r-326v

Pomocnicze podstawy źródłowe:
1regest język: niemiecki, XX w., B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), k. 501

 

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Dominae Schefekinn etc.

Unserenn etc.

Was wir vor antwurth und zusage auf unser voriges vor euch gethanes schreibenn / von koninglichem hofe erhaltenn, / wir[d] euch eingelegter zedel / von dem hernn undercantzler an uns [ko]men, / berichtenn, / woraus abzunemen ist, wie ewer sache fharen wurde. / Wo ess etzwas tetlichen von dem widderparth darin vorgenomen, / wollet dennoch dis also heimlich halte[n], das solches boscheidt ewrem kegenteil vor borgenn bleibe. Nu a... haben wir widderum an koninglichen hof und die vorigen he[rn] alle in gedachter sachen geschriben, / und darneben auch das zugefertigte instrument der appellation mit ausgeschickt, / dar[u]ber hofe d... hernn vorwarnet, / wo mit der appellation das kegenparth wolte vortfharenn, / die nicht angenomen, / und su... darin gehindert werden. Das man euch aber in uberreic[h]ung des instruments vor koningliche majestet geladen, / kan widde[r] euch nichts schaffen, / noch euch anfechten, / wo euch darneben keinn koningliche citation nicht geantworthen ist. Wir wollen euch ab[er] nicht vorhaltenn, / das in itziger tagfart / der hochwirdige i[n] Got unser lieber bruder, her Tidemannus, bischof zu Colmensh[e], und der edle, ernvheste her Johan von Werden, / ehe den wir etzwas von ewer sachen gedacht / ader mit ihnen geredt hab[en], dieweil ess sovol mit euch, als ewrem widderteil freuntli[ch] czwuschen ihnen gelegen, / uns angefallenn und gebetenn, bei euch anzuhalten, / damit die sache, / was die beidten landtgutter Ohre und fhere bolangt, / mochte czwuschen euch und ewrem widderteil sunlich durch unser zuthun aufgehaben werden, / dergleichenn den auch Hans und Jacob Schefke durch ihr schreiben bei uns gesucht haben. / Ess wirdt uns auch ursache angezeiget, / worum solchs geschen solte, / nemlich das seliger her George, / welchs wir doch nicht hoffen, / koningliche majestet / wegen des hofes Ohre, / als solte der von ewer beidten wolgewonnem gutte ader wie ess die rechte nennenn proprio peculio gekauft sein, / so ehr doch wie ein erbfal auf euch kommen und gelangt, / zumelde boricht haben, / wo von wir freuntlich bitten uns schriftliche anzeigung zu thun. Ess sei nu darum, wie ess wolle, / so duncket uns geraten sein, / das solcher sunlicher vortrag von euch nicht abgeschlagen werde, / doch also das der ewrem rechte / koninglicher confirmation / und decret / , der nicht vor sich ginge, / welchs ihr euch in alwege vorbehalten konnet, / unschedlich noch die dadurch gehindert ader gebrechen wurden, / worzu wir achten, dem kegenteil / den tag auf zukommende tagfarth kegen Marienburg zulegen, / damit wir, / wo uns der almechtige Got / die stercke genediglichen vorlien wirdt, dabei sein kundten, / da wir euch den mit unserm rath nicht wolten absthen, / und das wir dis also vors beste anshen, / bowegen uns volgende / ursachenn, / das wo man ewer kegenteil in der hofnung des sunlichen vortrags wegen der beidten landtgutter hilte, / und bass auf die zeit bleiben lisse. / Mochte die ander teilung, / welchs uns her Johan von Werden zugesagt, / desto fuglicher und mit geringer ewer boswerung an entscheiden, / und von eweren widderteil angenomen, / auch viel euch, / das sunst vieleichte nicht geschen wurde, / nachgelassen werdenn. / Ess wurde sich auch her Johan, [d]er ane das / euch [a]llen beistandt obsagt, desto bokuemer und freundtlicher kegen euch halten, / und grossere furderung pflegen. Zudem wirdt hiedurch die appellation, / die sunst durch her Johan von Werden , wie ehr uns angezeigt, / des sunlichen vortrags halben / bei ewrem kegenteil / algereit gehemt ist, / aufgehaben und gehindert. So kundt uns auch mitler zeit viel bodencken mer / ewer sachen zutreglich / zufallen, / und von hofe vorgegeben werden. Derwegen rathen wir treulich dis nicht auszuslagenn, / sunder euch aufs bokuemest und fuglichste ihr kundt / darin zustellenn. / Ewer recht kan gleichwol vor sich ghen, / wo die sune gehindert wurde, / und ungeschaffet abginge. An unserm fleis, / wie ihr den algereit erfharen, / sol nichts abghenn. / So wollen wir euch auch in keinem, [w]o zu ihr recht habt, nicht vorlassen.

Adam Tiebenitze, des sache ihr uns in ewrem schreiben bovolen, / hetten wir gerne gefurdert. / Dieweil man aber keine hadersachen auf dieser tagfart / gehoret, / hat solchs nicht geschen kunnen. / Was aber nu in dem vorbliben, / kan ein anderzeit eingebrocht werden. Das gelt vor die beidten pferde waren wir bedocht euch bei unserm ohem Johannes Leheman, / der die von euch angenommen, / und am meisten darvon weis, / zuzuschicken, / dieweil ehr aber durch die tagfarth in seinem zuge ist gehindert worden, / bitten wir freuntlich diesen aufschub / nicht vorsetzlich zuachten. Zudem zeigt uns auch gedachter unser ohem an, / das unser bruder Georg, / der die zeit willens gewesen / herruber zukommen, / allen boscheidt von genanten pferden und ihrer bozalung / uns angezeigt solt haben. / Dieweil das auch vorbliben, / und wir uns nicht grundtlich aus der bezalung richten kunnen, / wolle... ihr sunder boswer / uns hievon ewer meinung aufs furderlichste wissen lassen. / Das gelt ist idere zeit vorhanden, / sol euch auch noch gethanem eigentlichem boricht ane seumen zugefertiget werdenn. Wo hernacher euch erkein boswer ader anfechtung in ewer sachen wirdt vorfallen, / aber durch ewer widderparth zugefugt werdenn, / wollet uns solchs nicht vorhalten, / sunder zuflucht zu uns habenn. / Unser rath, / beistandt / und hulffe sol euch alwege offen sthen, / darzu ihr euch gewisse vorlassen muget. Gotlichen genaden mit langweriger gesuntheit bovolen.

Datum aus unserm schlo[ss] Vormdith, XXVI Novembris MDXLVII.