Wir haben aus E(uer) L(ieb) ⌊⌋ in diesem newen jare denn andern Ianuarii an uns ausgangenn / den gewogenen nachbarlichenn willen. / So E(uer) L(ieb) uff unser furbitlich shreibenn unserm adscribed⌈mm adscribed⌉ uderthan aus dem ⌊Reinishenn⌋ seines entpfrembten ochssen halben damit er denselbenn ohne entgeltung widder bekommenn moge / mit gnaden ertzeigt / eingenommen. / Unnd thun uns darauff gantz freuntlichen bedanckenn. / Mit erbietung unns gegenn E(uer) L(ieb) unnd iren underthanen gleichmessigs freuntlichs nachparlichs unnd gnedigs willens zuertzeigen und zuhalten. /
So vil aber E(uer) L(ieb) furbieth vonn wegenn des herrnn ⌊weywoden zu Plotzken⌋ vorwantenn betreffen thut / seint wir sovill mer umb E(uer) L(ieb) furbieth willenn / unnd sunst die gerechtigkeit zufurdernn / unnd meinniglichen die billigkeit widderfahrenn zulassenn gantz woll gewogenn. / Habenn auch derhalben, / weyl die sache dermassenn stet / und appellation weyse ann unss durch das appellierende teÿl in rechter zeit gelangt unnd derselben volge bescheenn dem Hoenstainischenn lautgeding bevellich gethann beide parth vorsich zubescheidenn / unnd inen unser iustificationn zueroffnenn. / Darnach sich allsdan itzlich teÿl zuhaltenn dan wir unns also in dieser sachenn und sunst zuertzeigen gemeinth, / darab menniglich zusehenn / itzlichem die billigkeit gestatet, / wie wir auch des dem ⌊weywoden vonn Plotzka⌋ zugeschriebenn, / der zugeschriebenn zeitung und freuntlichenn antzaigung (die wir dem liebenn Got bevelhenn). /
Nichts minder wunshung eines seligen newenn jares seindt wir gegenn E(uer) L(ieb) gantz freuntlich danckbar / wes uns auch dieser tage vor zceittungenn zukommenn, / habenn E(uer) L(ieb) beyliegent zuvor nemenn / und wunschenn hiemit E(uer) L(ieb) mit bevelhung gotlichem ewigen schutz / widderumb sampt allen irenn vorwantenn und zugethanen ein gnadenreihes newes gluckseligs jar dann derselbenn vil nachbarlicher dinst ertzeigung zugeleistenn seindt wir altzeit gewogen.
Von Gots gnadenn ⌊Albrecht, marggrave zu Brandenburgk in Preussen, zu Stettinn, Pommern, der Cassuben und Wenden hertzogk⌋, burggrave zu Nurmbergk unnd furst zu Rugenn