Nachdem E(urer) F(urstlichen) D(urchlauch)t hochgunstige zuneigung / und freuntlicher nachbarlicher wille / uns nicht allein statlich bekant / sondern bei hoen standes personen / und menniglichen uns des anschew orig. an schew⌈anschewanschew orig. an schew⌉(?) freuen und ruhmen dorffenn, / so werden wir auch der ursach / so vil dester eher bewogen, / den jenigen / so wir sonderlich mit wolthatten gneigt / in iren muglichen sachen / mit unser vorbitlichen schrifft gegen E(ure) F(urstliche) D(urchlauch)t forderlich zu erscheinen. /
Dorumb dieweil wir von wegen des erhaftigen ⌊Dignatius Kopzaw⌋ bericht / das er vorlauffner zeit nach absterben beider seiner eltern gotseligen, / uff E(urer) F(urstlichen) D(urchlauch)t landtvogts auf Samlandt / bevelh(en), / neben seinen zweien brudern, / sich seins angefallenen veterlichen erbes, / Kopzaw gnant, / in derselben E(urer) F(urstlichen) D(urchlauch)t ⌊Bobetishen Cammerampt⌋ gelegen, / und der desselben guts wirderung halben, / wie das ein bruder dem andern gonnen und uflassen wolte, / vorgleicht / und entscheiden / und nach demselben dorauf bei gedachtem landtvogt bitlichen, gesucht / das er nach landleuftigem gebrauch colmischen rechtens, / auch nach bitt und beger seiner eltern, / so sie in irer hinnefart und todbeth gethan, / den jungsten bruder zum besitz und gebrauch derGStAPK, HBA, C1, No. 991, f. 2unnumberedselben guter wolt kommen lassen. / Worauf gedachter landtvogt im geantwort, / er konte ane E(urer) F(urstlichen) D(urchlauch)t vorwissen / hirin nichts schaffen noch thun / etc. Sondern het im hernachmals durch seinen kommerer anzeigen lassen / das ehr, / der gnante ⌊Dignatz⌋, als der eldeste seine veterliche guter obgedacht selbst beziehen solte. / Weil er aber von jugent auf / sich solcher hantirung und ackerbaues nicht geflissen, / auch der haushaltung und was dorzu gehorigk / gantz unerfaren und unwissendt, / wolt im sehr schwer fallen / nu allererst sich des zu undernemen / und dovon er nicht bewust hette / zu gebrauchen. / Zu dem das er auch ane der seiner eltern letzten willen und beger / gerne gnug thuen und nachkommen, / und dem nach / seinen jungsten bruder, / wie berurt, / in den gutern wissen wolte etc.
Derhalben, dieweil wir vilgnanten ⌊Dignatz⌋, / als dem der den unsern ein zeit lang wol und treulich gedient, / nicht wenig mit gunsten gewogen, / hab wir nicht mugen nachlassen / inen in obbemelter sache an E(ure) F(urstliche) D(urchlauch)t zu vorschreiben. / Ist derwegen an E(ure) F(urstliche) D(urchlauch)t unser gantz freuntlich und vleissig bitten, / E(ure) F(urstliche) D(urchlauch)t wolten angesehen diese unsere vorschrifft / und aus erzolten ursachen / gedachten ⌊Dignatz⌋ zur possession und bewonung gemelter gutter / gnediglich nicht dringen GStAPK, HBA, C1, No. 991, f. 3unnumbered nach nottigen lassen, / besondern seinem rechtmessigen bitten nach / dem jungsten bruder / den zutritt zu solchen gutern vorgonnen und gestatten. / Ine den ⌊Dignatz⌋ aber, / weil nicht mehr als der bruder einer, / sich fuglich auf vilberurtem gutt erhalten mag, / der E(urer) F(urstlichen) D(urchlauch)t / die schuldige dienst und pflicht, / wie sich das geburt zur gnuge leiste, / wie sie dan dieselben bisher alwegen gehorsamlichen geleistet, / und er sonst ein frei, / in freien colmischen gutern geborn, / dieser und dergleichen anforderung E(urer) F(urstlichen) D(urchlauch)t landtvogt aus gnaden erledigen und loszelen / und im des, / uff diese unsere vorschrift, / under E(urer) F(urstlichen) D(urchlauch)t brieff und siegell / ein beweis gnediglich mitteilen lassen. /
Das wollen wir umb E(ure) F(urstliche) D(urchlauch)t, der gunst wir uns bevelhen, / in gleichem falh und mehrerm / auch mit allem muglichem vleis zuvordienen alweg willigk und gevliessen befunden werden. /