Letter #1147
Gdańsk Town Council to Ioannes DANTISCUSGdańsk (Danzig), 1534-04-15
received 1534-04-18 Manuscript sources:
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Dem Ehrwirdigen in Gott Herrnn, herrnn Johannes / von Gots genaden / bÿsschoff zcu Cölmensehe etc. / unszerm gnedigen herrnn.
Erwyrdiger in Gott, Gnediger Herre. /
Unszer gutwillige / und behegliche dinste szeint Ew(er) Gnad(en) stets bevoran. /
Was sich uns Ewer Gnade in jungsten iren schrifften / zugefugt / und erinnert, / nemlichen von der bothschafft unde gewerbenn, szo dieselbige / neben dem gestrengen herrnn Achatio Czeme, dantzker castellan, / verruckter tage / beÿ uns / in nhamen lande und stette / die erszamen unszer freunde von Thorn betreffende / abegelegt und angetragen / haben wir woll und zu gutter notturfft eÿngenhomen. Seint auch desselbenn thuens unvorgessen gewest / auch Ewer Gnaden ane czweÿffell gutmeÿnigk anregent / nicht erwaerttet hetten / szunder unszer bedencken langt vor dieszer zeit / derselbigen wolten zugeschrieben habenn. / Who uns nicht diesze geswinde / und fherliche gezeite, / dorczu vil grosse unde uberwende(!)[1] gescheffte / und obligent(en), / die uns von allen szeÿten teglich zufallenn / abgehalten hetten. / Wher durch / wir in warheit / der geweldig(en) hinderlichen maesz / abehalten, / das wir zu demselb(e)n handell / in der gestalt, / als das zcur sachen nothwendigk gehoren will und die gelegenheit derselbigen ÿm(m)ers erfordern thut / zu grunde / nicht haben kom(m)en können.
Wollen dennoch keÿnen fleisz sparen / uns / in dem fall / der ym(m)ers / beÿ uns / als der ordenunge des rats alleine / (dweil es privilegia / und freÿheite antreffen wil) nicht kan zu gruntlich(en) / resolution vorhandelt(en) werdenn / noch aller moglickeit(en) / erster tage zu beköm(m)ern / und folgende die unszern in die negst kom(m)ende conve(n)tion Stanislai / derweg(en) mit notturfftig(en) instruction abfertigen. /
Welchs wir Ew(er) G(nade)n (die Goht lange geszunth und szeliglich enthalt(en) welle<)> / auff gedochte ihre schriffte / zcur andthwert nicht haben willen bergenn.
Dat(um) zu Dantzick, mithwochs negst noch Quasimodo geniti anno etc. XXXIII.
Ewer Gnad(en) dinstwillige burgermeiste und rathman der stat Dantzick
[1 ] above uberwende uberwesende in the other hand