Letter #2988
Braunsberg Town Council to Ioannes DANTISCUSBraunsberg (Braniewo), 1546-07-31
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Dem Hochwÿrdigsten in Gott Fursten und Herrn, herrn Johansen, bÿsschoffen zu Ermelandth, unserm gnedigstennn herrnnn
Hochwÿrdigster in Gott Furst, gnedigster Herre. /
Ewren Furstlichen Gnaden seÿn unsere underthenige, / schulthpfflichtige und gethrawe dÿnste alletzeÿth zuvoran boreith. /
Gnedigster Furst und Herr. /
Wÿr geben Ewerer Furstlichen Gnaden underthenigesth borichtsweÿse / uffs kurtzste / zu erkennen / das dÿe beklagten den 30 Iulii / als sie zu hauss kommen / zum herrn burgermeister gangen / und angetzegeth, / wie sie von Ewrer Furstlichen Gnaden auß gnaden noch zum szunhandell geweisth / und den burgermeister ummb eÿn sthelle, / dho sie zu hoffe kommen mochten, / gebethen. /
Hoth ihnnen der burgermeister dÿe stelle vorgunth uffim rathhause zu hoffe zu kommen / und wolth beÿden theÿlen tzwe raths compan zu hÿlffe geben. / Szeÿnth sie hÿngangen und dem kleger eÿn solchs angetzegeth / hoth, er des eÿn bedochth gennohmen bÿß uff den morgen / {uff den morgen}, aber der kleger dÿe sthelle des rathhauses nicht annehmen wollen, / ouch dÿe tzwe rathsfreunde, wie ihnnen der herr burgermeister angebothen, dhobeÿ zu seÿn außgeschlossennn / und ihnnen die sthelle in herr Simon Thungels ader in seÿn wonhauß zu kommen des segers achte / ernanth, / haben sie sich sampt ihren beÿstenden, unden genanth, in seÿn wonhauß vordemutigeth / haben sie dhoselbsth den szunhandell vorgennohmen und underßuchth / dhoselbsth Jorge Barthsch den beklagten eÿnem idern eÿn abthragk vorgestelth, / szagende, / wo sie den annehmen und thuen wolthen, / wolde er in dieser ßachen desfahls eÿn benugen thragen, / wo nichth / so mochte diese ßach[e] stehen an Ewre Furstliche Gnaden dhoselbsth dÿe parte eÿn iglicher desselbten von ihm eÿn abschrÿff[th] ihr bedencken / des szegers eÿns / eÿnzubringen, / gebethen, / des er eÿnem iglichem eÿn abschrÿffth gegeben, / uff dÿe bestÿmpte stunde aber wÿdder[u]mmb zu hoffe kommen / und dÿe beklagten ihr bedencken und anthworth eÿnbrochth, / antzegende, / das sie sich ouch mith ihren gutten frunden beratthen / und befÿnden, / das ihnnen der abthragk zu scharff, furgestelth / und befahren sich / das er ihnnen, / ihren kÿndern / und frunthschaffth nochtheÿligk seÿn mochte. / De[s] halben wusten sie ihn nicht anzunehmm[en] und gebethen, / ab er ihnnen nicht mochte gelÿnderth werden. /
Der kleger geanthworth, / er kunde und wuste ihn nicht zu lÿndern, / dho sie ihn wolden gelÿnderth haben, / solthen sie selbsth eÿnen abthragk angestelth haben. / Des die beklagten geanthworth, / ess hetthe ihnnen nicht getzÿmen wellen, / szunder verhoffth, / sie walden dÿe lÿnderunge beÿ ihm gefunden haben, / wie denne das nicht gescheen moch[t]. Szo wusten sie von eÿnes erßamen raths urtheÿll nicht zu weichen. /
Der kleger geßagth, / szo wuste er ouch von seÿner appellacion nicht zuschreÿtten / und stehe also dÿe ßache an meÿnem Gnedigen Herrnnn, / wie denne solche verhandelunge / beÿde parthe, / wo ess nottigk / Ewrer Furstlichen Gnaden weÿthlöuffiger / ertzelen wurden. / Und nochdeme eÿn solchs, / wie obstehth, / der beklagten beÿstende, / alse Urban Kruger, / Pavel Russaw, / Greger Dackaw, / Szonder Flÿnth / und Thomas Hÿllebranth / vor uns vorlauthbarth. / Haben uns die beklagten in fleÿss solcher verhandlunge / borichtsweÿse / an Ewrer Furstlichen Gnaden zu thuen gebethen, / welchs wÿr ihnnen zu sterckungk der bÿllickeith nicht haben wÿssen abzuschlaen / und ihnnen des / uff eÿnbringen der obgenumpten / in der kurtze begrÿffen eÿn beschlossen urkundth gebennn. /
Thuen uns hiemith Ewerer Furstlichen Gnaden mith aller demuth und gehorßam bevehlen. /
Geben Braunßbergk, den 31 Iulii im XV-C und XLVI-ten jore.
Ewer Furstlichen Gnaden gethrewe underthane burgermeister und rathmanne der Aldenstadth Braunßbergk