Letter #3039
Ioannes DANTISCUS to Georg SCHEWECKEHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1547-02-08
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Georg Scheueken
Unsernn etc.
Dieweil der almechtige Got genediglichenn Ewer Herlichkeit von ihrer swacheit gefreiet, / und vorige gesuntheit, / die wir dersulbtenn zu langen zeitenn volkomen wunschenn, / widdergebenn, / die vormunder auch unsers unmundigenn ohems alle zuhaus und beieinander sein, / das nu weiter kein hinderung die teilung mit Petro Brandt vorzunemen vorhandenn, / haben wir widderum gedochten unsernn unmundigenn ohem, / die teilung anzunemen und daruber {s} zu sein abgefertiget, / den wir Ewer Herlichkeit freuntlich thun bovelen / mit angehengter bitte, diesulbte wolte / die teilung also helffenn furderenn, / damit dem unmundigenn nicht zu noch gangen, / sunder die koninglichem decret gemes und doch sunlich, / bass auf den schichteidt, / welchen unser ohem in seinen zukomenden mundigen iharenn von Peter Brandt nemen ader im erlassen mag, / werde vortgesetzet. / Den dieweil wir in erfharung kommen , das Peter Brandt auserhalb voriges erbittens des schichteides / auf anzeigung der vormunder noch vil an silber werck und gelde beigebracht, / konnen wir wol abnemen, das ehr aus frucht des eids noch mehr werde beibringen, worin Ewer Herlichkeit die vormunder ferner werden berichten, / denen der sachenn gelegenheit allenthalbenn wissentlich ist. Mit den expens, darin Peter Brandt condemmirt, / mag man st... haltenn, / bass die teilung gantz und gar entschieden sei, / und die alsdan hernocher / noch laut koningliches decrets von ihm furderenn, / dieweil ehr aus vollem gutte, / der unmundige aber von dem seinem gerechtet, / und das gut ihm, und ehr nicht dem gutte gedinet hat. / Hirin wirdt sich Ewer Herlichkeit / unsernt halben / der billickeit gemes wol wissen kegen unsern unmundigen ohem zuerzeigenn, / damit ehr spuren mag, das Ewer Herlichkeit furderung ihm in der teilung sher zutreglich gewesen , / welches wir kegen Ewer Herlichkeit mit allem zugethanem und freuntlichenn willenn, / ehr aber mit sunderer danckparkeit zuboschuldenn idere zeit wollen geflissen sein. Wir habenn auch Ewer Herlichkeit schreiben, den ersten Februarii datirt, und den inhalt dessulbten genugsam eingenomen, worauf wir Ewer Herlichkeit, die wir [gotlichen] gnaden bovelenn, / in eingelegtem zedel beantwurth und unser meinung zuschriben haben.
Datum aus unserm schlosse Heilsberg, den VIII Februarii 1547.