» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Letter #3070

[Ioannes DANTISCUS] to Thorn Town Council
[Heilsberg (Lidzbark Warmiński)?], 1547-04-04


Manuscript sources:
1rough draft in German, in secretary's hand, AAWO, AB, D. 70, f. 260v (c.p.)
2rough draft in German, in secretary's hand, AAWO, AB, D. 70, f. 262v

Auxiliary sources:
1register in Polish, 20th-century, B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), f. 372
2register in Polish, 20th-century, B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), f. 372

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Unsernn etc.

Wir habenn gerne Ewer Erbarkeit weitlefige antwurt auf u[n]ser jungstes schreibenn / wegen unsers swegerlichen vorwandten freundes Georgen Schu[lt]zen und seiner sachenn / gelesenn, / daraus wir meheren und besse[renn] bericht, den wir zuvor der sachenn halbenn gehabt, / und uns b[ei]gebracht gewesenn, / eingenomen, / und zweifelen nicht, / das gedochter sachen gelegenheit Georg Schultze bisher nie grundtlich gewust habe, / als die von Ewer Erbarkeit angezeigt wirdt, / sunst wurde ehr sich wol eins andern bedocht und Ewer Erbarkeit guttem radte, den die ihm mitgeteilt, ge...get habenn, / worin, / ab ehr sich was widrich auch zum wil ungehorsamlich kegen Ewer Erbarkeit erzeigt, / wolten diesulbten d... seinem unvorstande und unerfarenheit zumessen, und ihm von uns zugefallen mit sicherem gleidt das vorzeigen, welches ... nu vorthin von uns vormanet, und darum gestrafet, abstellenn, / und ... in allen billichen dingen gehorsam leisten sol. Die ihn auch ferner unsernt halbenn in allen seinen rechtmesigenn sachen als einen jungen man, der noch nicht viel erfharenn, / und des rechtes unerkundet, / furdern und zu dem ehr recht hat, / / damit viel und swere unkosten, so ihm bisher darauf gangen, / und noch teglich darauf ghen, nochbliben, unvorzuglich vorhelffen wolten. / w[o]in sich Ewer Erbarkeit, / wie wir uns das gentzlich vorshen, / w[ol] werden wissen kegen ihn zuerzeigenn, / die wir her widder, / wie alwege von uns geschen, / mit allem zugethanenn willen, / wo wir ihr bestes wissen kunnen, / und s... von Ewer Erbarkeit / die ersucht werden, / zufurderen ni... nachlassenn wollenn. / Gotlichen genad bevolen.

Datum den 4 Aprilis XLVII.