Wir seindt unboswert Ewer Erbarkeit mit den vorschriftenn an den hochwirdigenn hernn ⌊Samuelem⌋, bischofen zu ⌊Crakow⌋, / des reichs ⌊Polen⌋ cant[z]ler, und den achbarwirdigen hern doctorem ⌊Hos...⌋ in sachen ⌊Peter Schissenteuber⌋ botreffende / zugefallen gewesenn, wie auch Ewer Erbarkeit hieneben gesigelt mit deren copeienn zuschickenn. D[a] aber Ewer Erbarkeit / ihnen ein ofne urk[unde] under unserm siegel, / wie die sache zu ⌊Graudentz⌋ vor den hern ⌊[re]tenn⌋ ist vorhandelt worden, / zugebenn / uns thun bittenn, / hetten wir uns auch gerne darin wilferig kegen diesulben erzeiget, / wo nicht dis bodencken davon uns abgehalten, / das uns solchs zuthun in unserm namen nicht wol geburen will, / dieweil die sache nicht allem vor uns, sunder vor allen rethen ist vorbracht, / und da ihr entschaft genomen, / derwegen den, wo sulche urkundt zu recht kondte ausgegeben werden, / solte das billich in aller hern redte namen und under des ⌊landes⌋ ingesigel geschenn. / Wir achtens aber davor, das solchs dem rechte widdrig sei, / den, / wie Ewer Erbarkeit wissentlich, / das kein richter in sachen da echr uber gesessen / zeugen ader zeugnus von sich geben kan, / so wil das widder uns noch den hern redten geburenn. Ist auch zu der sachen unnotig, / den was die urkundt solte dar thun und gezeugen, / haben wir sunst genugsam in unserm vorschriften ausgedrucket und angezeigt. Bovelen hiemit Ewer Erbarkeit gotlichen genaden mit langweriger gesuntheit.