Dieweil wir Ewer Herlichkeit vonn jhar vorgangen ⌊⌋ haben wissen lassenn, / darin auch die abschrift des auftrags , den Ewer Herlichkeit bruder, / seliger ⌊Albrecht Lusian⌋, / mit dersulben consens und vorwilligung / wegen des teils der gutter, die ihm under uns und ihm ⌊furstenthumb Preusen⌋ zugehoret, / vor unserm seligen vorfharen, dem hochwirdigen hernn ⌊Mauritio⌋, bischoffen zu ⌊Ermlandt⌋, / Ewer Herlichkeit in Got vorstorbenem shon ⌊Marten Lusian⌋, gethan, / geschlossen gewesen, / das wir mit billickeit / und von rechts wegen / solchen auftrag der statlichen vor hochgedachtem unserm vorfharn / von beidten teilen angenomen, / und durch seine briefe und siegel daruber geben bostetigt, auch in das stadtbuch zu ⌊Resel⌋ vorschriben, nicht unbillichen, / noch zurucke treiben kondten, / sunder vielmher als der oberste vormundt und landsfurst / die vorlassene Ewer Herlichkeit sones ⌊weib⌋ und kinder wie die rechten erben dabei bohalten, und widder allen gewalt und irrung, so ihnen durch Ewer Herlichkeit ader die ihren mochte zugefuget werdenn, / zuvortreten und schutzen bodocht weren. / Worauf wir bisher von Ewer Herlichkeit unboantworth blibenn. / Worumb aber das geschen, ist uns vorborgenn, / / und mercken nicht, das solchs unser vorwarnung etzwas fruchtbarlichs / ihrem ⌊sones⌋ weib und kindernn zum besten / bei Ewer Herlichkeit geschaffet hette. / Den uns kompt eigentlich vor, wie Ewer Herlichkeit ihnen nu vielmer czusetze, / und alle zinser / ihnen czugehorig / durch dersulben abgefertigtenn bovel haben / under uns, / auch mit angehafter straffe, / von der ⌊witwen⌋ und ihrer kinder leute widder alle billickeit / einzunemen bovolenn, welchs, dieweil ess unsere obricheit anghet, / dadurch wir vorpflicht unsrn underthan und furderlich alle witwen und wesen hantzuhaben / und zuvorhuten, damit den sulben kein unrecht widderfhare, / auch sunst gutte wissentschaft tragenn, / das Ewer Herlichkeit bruder ⌊Albrecht⌋ / mit dersulben Ewer Herlichkeit / bass an sein ende / in gesambten und ungeteiltenn guttern / gesessen, und den davon noeth den zinss zu gleichem teil alwege gehaben und eingenommen, czu welchem Ewer Herlichkeit vorstorbenen ⌊bruder⌋ teil nu / nach laut des geschenen / bowiligten und vorsigelten auftrags / dersulbenn ⌊sones⌋ kinder wie die erben kommen, / und gedochter halben zinss ihnen sampt ihrer ⌊mutter⌋ zuheben geburet, / worinnen sie den Ewer Herlichkeit hinderen wil, / und den zinss wie vor das ihre aufheben lassen. / Welchs wie ess Ewer Herlichkeit ansthen, / und wie solchs uns nachzugebenn ader zudulden geburenn will, hat die leitlich zuerachtenn. Demnach damit / der hader und czanck, / der vileichte hiraus ensthen kundte, / und algereit vorhanden ist aufgehoben, / die ⌊witwen⌋ auch sampt ihren kinderen das ire nicht en[t]zogen , / und Ewer Herlichkeit unbillichs vornemen durch unser zuthu[n] geweret werde, / haben wir gedochter w[it]wen und ihren kinderen zugelossen, / das sie all[e] zinser aus den gutternn, / so under uns seindt, und Ewer [Herlichkeit] vieleichte darzu zuspruche zuhaben vermeint, / einemen und aufheben sol, / welchs wir auch also unsern amptleut[en], under welchen die gutter gelegen, darauf zushen bov[o]len, / das dem also von allen, / so ihr czinspflichtig nach[ge]komen werde, / ihr auch als ihre underthan gehorsam, / un[d] nicht Ewer Herlichkeit bovel haben, / leisten, / bis so lange Ewer Herlichkeit ferner die sache / bei uns suche, / und daruber erkantnus leide, / die gutter auch von einander geteilet werden, / damit die witfraw und ihre kinder w... / was ihnen zugehorig, / und ferner zu frieden ... Ewer Herlichkeit ungehindert leben mogenn, der wir das freuntlicher weis zur warnung haben wustn zuvorhalten. Hiemit diesulbe gotlichen genaden mit langweriger gesuntheit bovelende.