» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Letter #3330

Ioannes DANTISCUS to Elbing Town Council
Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1548-01-18


Manuscript sources:
1rough draft in German, in secretary's hand, AAWO, AB, D. 70, f. 368v

Auxiliary sources:
1register in German, 20th-century, B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), f. 520

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Elbingensibus

Unsernn etc.

Ess boclagt sich unser underthann, Ben von der Schaln..., wie im alda bei euch / durch einen borkers shonn, wie Ewer Erbarkeit wissentlich, / der sich widder koningliche majestet vorboth, / auch der hern dieser lande redte vorwilligung, / und daruber ausgegangnes edict des schissens, welchs ehr bei gerichte zugestanden, / geubet, / sein pferdt sei erschossen wordenn. Und wievol gedochter unser underthan deshalbenn ihn czu gerichte gefurdert / und boclagt, / auch gezeu[g]nus uber ihn gefureth, / derwegen ihm den viel unkost durc[h] manchfeltiges reisens darauf gangenn, / so kunne ehr doch nicht der sachenn entschaft erhaltenn, / noch die bozalung seins pferdes neben ausrichtung des unkostens erlangenn, / sunder werde umer von einer zeit zur anderen vorleget und aufgeschoben, / das ehr nu dreizhen reshen darin / mit mercklichem seinem schaden[n] und nachteil habe thun mussenn. Dieweil nu dis schissen n... allein den schaden unsers underthans botrift, / sunder dadurch auch die gemeine dieses landes vorwilligung gebrochenn, / und dawidder ist gehandelt wordenn, / wil uns geburen, / als den ubersten disses koninglichen orts radts praesidentenn / Ewer Erbarkeit hiem[it] zu ermanen, / damit durch diesulbenn die darauf gesatz[te] busse hundert ungrischer gulden / von dem theter gefurdert und an geburlich ort gebracht werde. von welchem wir / bei den hernn landt und stedtenn, / dieweil unser underthan zu widderlegung seines schadens den ihm Ewer Erbarkeit burgers sonn, wie angezeigt, durchs schissen zugefuget, bei euch nicht kommen kan, / noch im den der theter widder ausrichten wil, / erhalten wollen, / damit ehr erstattung dessulben von obgedochter busse erlange. Derwegenn wolte Ewer Erbarkeit daran sein, / und die hundert ungrische gulden, / auf das kein abbruch dieses landes vorwilligung gesche, / fliesig furderenn. Wie wir uns den das gen...lichenn zu Ewer Erbarkeit, / die wir hiemit gotlichenn genaden bovelenn, / vorshen wollenn.

Datum aus unserm schlosse Heilsberg, den XVIII Ianuarii M D XLVIII.