Letter #3440
Ioannes DANTISCUS to Braunsberg Town CouncilHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1548-09-02
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Braunsbergensibus
Ioannes
Unser genad zuvorann. Ersame liebe getreuenn.
Ess ist vor uns erschinenn kegenwertige czeigerinn, [v]nsers vnderthans [v]nd burgers zum [B]raunsberge Lenharth Busow hausfraw / die uns clagende angezeigt / wie ihrem mann von seligenn Lorentz Schonradenn vorlassenen kinderenn aus der erstenn ehe / mit ihrer sulbst so mundig gewesen auch der anderen gekornen vormunder auch mit der nehesten freunde / sunderlich des sneiders durch den sie itz angefochten worden / bowilligung / noch laute und anzeigung des lubschen rechts / ein bude am hohen thor unser stadt Braunsberg gelegenn / gekauft / daraus sie die ausweisung gehobenn / auch von den brudernn mundigenn shon Hans Schonraden gantz und gar seins anteils entscheidenn / wie sie den hieuon schriftlichenn schein eins ausgesnitenen briefs / der under Ewer stadtschreiber handt / vber den kauf ausgegangen / vor uns aufgelegt. / Wieuol nu in diesem kauf nicht was zu erhaltung Ewers rechtenn gelangt / von gedochtem Lenhart und seinem weibe ist nochgelassenn ader vorseumet wordenn / dadurch sie zum rechtenn bositz der budenn gekomen / so werdenn sie dennoch itz durch obgedochtenn sneider / der in den kauf / derselbige shon rad [d]er auch sein recht den [an]dern durch den kauf hergebenn [an]derm schein des [e]ltesten Lorentz Sho...den shon / davon ehr ...ch kein boweiss ...e sich das zu rechte ...ennt / sunder blose ...rte vorbringet tretenn und die keufer in ihrem bositz hinderenn will. Welches vornemenn / dieweil wirs nicht anders den mutwillig / und den armen leuten so die bude gekauft nachteilig achten konnenn / bovelen wir euch hiemit ernstlich das ihr also in die sache sehet und die vndersuchet / auf das nichts / das zuvorkurtzung des bositzens der arm ist ...ch Ewrer rechten ...em wir euch nicht ...deren wollen gelangen moge / dem widderpart zum bestenn werde vorgenomen / wo ihr aber den entscheidt des rechtenn vber die sache under euch nicht kunnet findenn / ernennen und setzenn wir beidenn teilenn den siebenzehen dits mondts Septembris alhie vor uns mit allem ihren schein und bohelf zu erscheinen / und der sachen entliche erorterung auszuwartenn. / Welchen terminum ihr der gestalt / wo die sache bei euch nicht vortragen wirdt / inen werdet anzeigenn / und vor uns zugesthen bouelenn ...eil wir dem ...wertenn teil ...appellation an ...s frei lassen. / Mitler zeit auch vielgedochten Lenharth und sein weib / in ihrem ruhelichen bosetz der buden / von keinem hinderenn lassenn. Daran thut ihr unsere gefellige und ernste meinung.
Datum aus unserm schloss Heilsberg den andern Septembris M D XLVIII