Letter #3974
Ioannes DANTISCUS to [Georg SCHEWECKE?]Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1543-07-27
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Unsernn freuntlichnn grues / und alles gutten zuvorann. / Ersamer, nhamhafftigerr herr, besunder gutterr freundt. /
Es sol sich Ewer Erbarkeit unserr negst schreiben / uff anklage unsers underthanes, burger zur Gutstat, / nicht so fast zu gemuet nemenn, / weil die weis, / das wir von wegen unser oberkeit / einnem idren under uns / uff sein klage, / darzu er fueg und recht hot, zuvorhelffen schuldig. / Wir haben ouch der klage glouben nicht gebenn wollenn, / eher wir der / von Ewer Erbarkeit volkommenn bericht, / den wir am meisten in unsermm schreibenn gefurdert, / uberkomenn hettenn, / denn noch wir disse sache lossen berwhenn. / Wie aber Ewer Erbarkeit vonn uns erkentnis bitt, / ob der scholcze, / der von denn XXX hubenn drey besiczt, zu dinenn nicht pflichtig, / gebe wir den bescheid, / das wir ouch ander unser lehenleut, / so die einemm scholczen / zum gerichts ampt / und zu dinst des dorffs habenn vorkouffenn, / solchen scholczen von andrenn dinsten, / die dem oberhernn zu komenn, / freyen, / und weiter nichts vom im, / dan die billicheit mit brengt, / heisschen / oder im ufflegen , dem volkomnenn dinst aber dem oberhern zugehorig / thun die leheleute / noch laut irer privilegien. / Hirinne wirt sich ouch Ewer Erbarkeit andren unsern lehenlewtenn vorgleichenn / und demm scholczen in dem rwhelich lossen bleiben, / wie er mit seinen vorfarnn biss zu Ewer Erbarkeit gezeitnn gesessenn, / wie in ouch und die vor im sein gewesen die vorigen besiczerr, / ehrr dan Ewer Erbarkeit zcu dem dorffe gekomenn, / haben im scholczampt vorhalten, / das im unvorschult nicht genomenn / oder zu vorkouffen gedrungenn / mag werden. Was aber das erbgelt antrifft, / das unsernn underthan vonn der Gutstat gefallen sol, / wirt Ewer Erbarkeit, / wie die ouch geschribenn, / zu gebenn vom scholczampt / nicht vorbitten, / vil mher befhelen, das es ane weitere ausczoge / geczalt / und wie es under beiden teilenn gemacht, / volkomenn gegebenn werde, / do mit wir mit newenn klagen nicht beladen und vorursacht wurden, / dem kleger aus dennn czinsernn erstatung zu thun. / Welchs wir / in gutten vorstand Ewer Erbarkeit zuvorsicht habende / unnotig zu sein achtenn. /
In Ewer Erbarkeit swacheit, / die aus den jorenn, / wie uns, / zukompt, / trage wir mitleiden, / wunschen der vil gesunder zceit. / Gotlichnn gnaden befolenn. /
Datum aus unserm schlosse Heilsberg, den XXVII Iulii M D XLIII.