Was wir ⌊koniglicher majestet⌋, unserm allergnedigsten hern uff denn briff, / der uns negst zum ⌊Elbing⌋ gewordenn, wie Ewer Erbarkeit gut wissenn tragen, / inn nhamenn der hern ⌊rhete disser lande⌋ geantwurt, / do nebnn was hochgemelte konigliche majestet daruff widergeschribnn, werden Ewer Erbarkeit aus beiden eingelegten copeien vornemenn, / und nemlich das an unsermm fleis vor die ⌊ersamenn von ⌊Danczk⌋⌋ nichts ist abgangen. / Nichts wynigers (: das wir in unsermm erlichen gemuet gancz klein achtenn :) wirt von bosen leuten nicht wol vonn uns gereth etc. Weil dann vonn solchemm koniglichem brive vorgemelt Ewer Erbarkeit zuvor bericht sein, / hab wir ouch gunstiger freuntlicher meynung solche II copeien / denselbten nicht wollnn vorhalten. / Gotlichnn gnaden befolenn.