Was wir vonn ⌊furstlicher durchlaucht⌋ gestrigs tags vor schriffte entfangenn, / wirt beygelegte copey mit bringenn, / daruff Ewer Erbarkeit wer zu rotslagenn, was vonn uns und andren hernn, / an die ouch der gestalt geschribenn, zu antwurtnn wer, / und ab uns bekuemenn wil, off zu kunfftige ⌊tagfart⌋ seiner durchlaucht botschaffter / zu ⌊koniglicher majestet⌋, unsers allergnedigsten hern, landenn, gemeinenn geschefftenn und gebrechenn zu vorhandlenn bittenn oder begeren. / Was dan hir inne Ewer Erbarkeit gut duncket zu thun, / dasselb uns und den andrenn hern nicht woltenn vorhaltenn, / do mit wir eintrechtiglich, was zu antwurtnn von notenn, under uns entslössenn. / Wolt ouch beygelegte copey durch dissenn diner eim ⌊ersamenn roth gen ⌊Danczk⌋⌋ zuschickenn und ewer wol meynung zu schreibnn. / Gote in sein gnad befolenn. /