Letter #4140
Ioannes DANTISCUS to [Wartenburg Town Council?]Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1539-09-17
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Unsernn gnedigen grus und alles guttnn zuvorann. Ersame, liebe getrewenn.
Wir haben ewr weemutig schreiben gelesen, / darinnen ir anczeigt, / wie ir vilmo... vor uns beclagt / in forcht komet, das ir nicht etwan in unser ungenad mit solchem beklagen mochtet fallenn. / Hieuff wir euch gnediger weis lossen wissenn, / das wir so geringlich nicht gelouben all... das jenige, das vor uns gebrocht wirt. / Wir mussen aber ein idren herenn, / darinnen wir uns unsermm alten gebrauch noch der gestalt haltenn, / das wir dem kleger das linke ohr / und dem beklagten alweg das rechte uffen haltenn / und kein urteil / ane beyderteil verhorung / fellenn. / Das wir aber das jenige, so vor uns geklagt wirt, / euch th... schreibenn, / geschieht derhalbenn, das wir von euch, wie die sachen in sich selbst sein / bericht furdrenn. / So sich aber was sverers zutruge, / wolte wir etl... ewrs mittels zu uns heischenn, / das bisher in klag... sachen nicht geschenn, / auch nicht gern euch zu besverheit thun woltenn. / De[r] wegen wir euch in unserm schriftlichem, offenemm negsten befhel ufferlegt habenn, / das ir in zufallenden sachen / und die von uns an euch geschribenn werdenn, / mit dem edlen gestrengenn unserm landwogt und heuptmann bey euch / beredenn soldet / und uns wie ummb alles bericht thun. / So ir aber schreibt, / wie ir ewre rechte aller billigheit noch in gutter hut h...tet, / vorsehe wir uns zu euch, das solchs gesche. / Es nympt uns aber wunder, wie das mit unsermm barbir vorsehe ist, / der sich, / wie ewr anschrifft laut, / seczen zu recht mit seinemm ankleger die brey haltenn het erbotenn unnd gebetenn, / und het im nicht mugen geburenn, / sonder habt an einer peinlichenn sachen eine bergliche widerrecht lossen ... und im weiternn tag geseczt, / den er, so es im von notnn mit freyen beruff, an uns haltnn sol, / und die b... in der pen talionis, / die seinenn ankleger im haben loss ge... rechtlich vornemenn, / darin ir euch, / wie wir uns zu euch vorsehen, / zu halten wol werdet wissenn. / Das hab wir aus gnediger zuneigung euch, / die wir mit allenn gnadenn gernn ervolgenn, zu antwurt nicht wollen vorhaltenn. Wollen ouch, wie ir bit, / ewr gnediger landfurst und her sein. /
Datum aus unsermm slosse