Gestrigs tag, wie wir von furstlichen durchlaucht heim gelanget, hab wir Ewer Erbarkeit ⌊⌋ gelesen und ein wolgefallen daran gehabt, / das uns Ewer Erbarkeit des verloffnen pfarres halbnn / bericht gethan. / Was desselbnn noch zcalung der schulde ... rechts oder sonst nochbleibt, / muge wir leiden, das es armen ins hospital werd gebenn. / Den andrenn, / so er seiner profession noch, / sein scapular, / wie sie es nemenn, / und das houpt geburlich wirt tragenn / und den newen gifftigenn lerenn nicht anhengenn, / wolle wir gernn dulden, / ouch furdren. / Bey uns ist der gewalt nicht, das wir mit seiner profession mochten dispensirenn, / welchs wir Ewer Erbarkeit, ... wir Gote [be]felen, gunstiger weis nicht haben muge[n] zum antwurt vorhaltnn. /