Uff Ewer Erbarkeit ⌊⌋, / das freunntlicher zuvorsicht vonn der temme unnd des Englisschenn wegenn an uns gelanngt, / hab wir unbeschwert, / aus alter gewonnheit Ewer Erbarkeit zuwilfaren, / an ⌊konigliche maiestet⌋, unnsernn allergnedigstenn hernn, / diesenn beigebunden brief mit der copey, / wiewol wirs achten, allen am hof nicht gefallenn wirt, / Ewer Erbarkeit zuegeschickt, / nicht angesehenn, / das vonn unns geredt wirt, (: wie sich auch nechst einer hie vor denn unnsernn hot lassen hören :) das wir alles das jenige, welchs der ⌊stat⌋ unnd Ewer Erbarkeit widrig sein kann, / bey koniglichem hove ansthifften, / auch das wir so unbedacht unnd groblich dreie Ewer Erbarkeit mittels personenn / vor unnsernn underthann ⌊burgernn zu Heilsberg⌋ / soltenn beschmizt haben, / wie Ewer Erbarkeit aus unnserm botschaffter, / derhalben an Ewer Erbarkeit gefertiget, / weitlofftiger verstanndenn etc. Nympt unns auch nicht wenig wunder, / das solche tichter (: villeicht nicht vonn den geringsten :) gefunden werden, / die zcwischen uns und Ewer Erbarkeit lieb und einigheit nicht leiden mugenn, / von der wegenn wir dennoch nicht werdenn nachlassenn, Ewer Erbarkeit und unserm ⌊vaterlandt⌋ zu gutt, / sovil unnser profession und pflicht dulden mag, / das zu ehrenn unnd gluckseligem zunemen gehorig, / zufurdrenn. / Es hat ein jeder vorstendiger und dem die worheit liebet, / geringlich abzunemen, / wie sich das wolde fuegen / unnsere blut verwante freunntschaft / mit irem armut / in der ⌊stat⌋ zulossen / unnd wieder die / alles, das widrig unnd vordrislich, anzurichtenn, / wie unns mit ungrunde wirt zuegemessenn. / So vielleicht personenn seint, die sich niths guets zu unns vorsehenn wollenn, / welche wir dobey lassenn bleibenn, / daraus mag nicht genomen werdenn, / das wir der ganntzen ⌊stat⌋ und derselbten gemeinem nucze solten feintlich sein etc. Was die citacion, / aus der solcher unlust erwachssen, / anghet, / hab wir negst unnsere meinung, / wie die zwischenn unns / und dem edlen, ernntvhesten hernn ⌊Hansen von Werdenn⌋ etc. beschlossen, Ewer Erbarkeit ⌊⌋, / derhalben auch ⌊koniglicher maiestet⌋ den XX dits / und solchs wiederumb in kegenwertigen beygelegtem brive verneuet / ⌊⌋, / der genntzlichen hofnung, / so sich die ersamen zwe hernn burgermeister werden gestellenn, / dieweil wir niths anders vormercken, / allein der gehorsam gesucht wirt, / das irer sachen mit koniglicher maiestet gnadenn moge abgeholffen werden. / Was wir hierinne guts zu furdren vormugen, beharren wir uff unserem vorigen erbitten. / Solchs alles hab wir Ewer Erbarkeit, die wir gotlichen gnaden befhelen, / zu freuntlichem antwurt nicht mugen vorhalten.