Dieweil wir bey E(wer) E(rbarkei)t nicht lenngst schriftlich unnd negst muntlich durch unnsernn gesanndtenn vonn wegenn des unmundigenn jungen, unnsers ohemenn, / ⌊Jorgen Scholtzenn⌋, habenn angesucht / unnd gefurdert, das ⌊ko(nigliche)r m(aieste)t⌋, unnsers allergnedigstenn herrenn, restitucionn und manndat gnug wurde gethann, / mit dem inventario(?) vonn ⌊Peternn Branndt⌋ zumachenn unnd ufzuschicken / unnd bisher hirinnen / aus affect der personenn / nichts ist vorgenhomenn, / werde wir vorursacht, / solchs ko(nigliche)r m(aieste)t zu klagenn. / Wie sich aber das wil fuegenn, / das wir E(wer) E(rbarkei)t sachenn unnd beger ann unns bey hochgemelter ⌊ko(nigliche)r m(aieste)t⌋ sollenn vorstellenn / unnd auch wider dieselbte, / das wir nicht gerne woltenn, / klagweis schreibenn, / hatt E(wer) E(rbarkei)t wolzubedenncken. Hat das part was zu supplicirenn, / ist im frey gelassenn. / Nichts winnigers solde volzogenn werdenn ko(nigliche)r wille unnd befelh, / wan schon wider die relacionn inn ko(nigliche)m brive, / als nemlich, das ⌊Jorge Scholtze⌋ Philipsenn des vorstorbenenn volkomen bruder gewesenn, / oder sonnst / geredt mag werdenn, / gehet der substantz der actenn inn diesser sachenn nichts ab. / Solchs hat ⌊ko(niglich)e m(aieste)t⌋ / ader ihre commissarien / zu seinner zeitt / zuerkennenn. / Dis hab wir dergestalt E(wer) E(rbarkei)t nicht mugenn vorhaltenn, / abermals wie vorannsuchennde, / ko(nigliche)m manndat woltenn nachkomenn / unnd unns mit denn erstenn zubeanntwurtenn, / nicht angesehenn die personn, / derwegenn solcher stillstanndt geschicht, / sonnder vil meher ko(nigliche)m willenn, / auch unns etwann sich hierinne / der gerechtigheit nach / APG 300, 53, 268, p. 164 wilferig woltenn beweisenn, / weil wir unbeschwert werdenn befunnden, / worinne vonn superinscribed⌈vonnvonn superinscribed⌉ unns E(wer) E(rbarkei)t furderung begerenn. / Gotlichenn gnadenn befolhenn. /