» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Letter #4419

Ioannes DANTISCUS to Gdańsk Town Council
Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1543-09-10
            received Gdańsk (Danzig)

Manuscript sources:
1fair copy in German, in secretary's hand, APG, 300, 53, 268, p. 163-170

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Denn ersamenn unnd namhaftigen herrn burgermeister unnd rathman der koniglichenn stadt Danntzigk, unnsern bsonndern, gutten freunden.

Unnsernn freuntlichenn grus unnd alles gutts zuvoran. Ersame, namhaftige hernn, besonndere, gutte freunde.

Dieweil wir bey Ewer Erbarkeit nicht lenngst schriftlich unnd negst muntlich durch unnsernn gesanndtenn vonn wegenn des unmundigenn jungen, unnsers ohemenn, / Jorgen Scholtzenn, habenn angesucht / unnd gefurdert, das koniglicher maiestet, unnsers allergnedigstenn herrenn, restitucionn und manndat gnug wurde gethann, / mit dem inventario vonn Peternn Branndt zumachenn unnd ufzuschicken / unnd bisher hirinnen / aus affect der personenn / nichts ist vorgenhomenn, / werde wir vorursacht, / solchs koniglicher maiestet zu klagenn. / Wie sich aber das wil fuegenn, / das wir Ewer Erbarkeit sachenn unnd beger ann unns bey hochgemelter koniglicher maiestet sollenn vorstellenn / unnd auch wider dieselbte, / das wir nicht gerne woltenn, / klagweis schreibenn, / hatt Ewer Erbarkeit wolzubedenncken. Hat das part was zu supplicirenn, / ist im frey gelassenn. / Nichts winnigers solde volzogenn werdenn koniglicher wille unnd befelh, / wan schon wider die relacionn inn koniglichem brive, / als nemlich, das Jorge Scholtze Philipsenn des vorstorbenenn volkomen bruder gewesenn, / oder sonnst / geredt mag werdenn, / gehet der substantz der actenn inn diesser sachenn nichts ab. / Solchs hat konigliche maiestet / ader ihre commissarien / zu seinner zeitt / zuerkennenn. / Dis hab wir dergestalt Ewer Erbarkeit nicht mugenn vorhaltenn, / abermals wie vorannsuchennde, / koniglichem manndat woltenn nachkomenn / unnd unns mit denn erstenn zubeanntwurtenn, / nicht angesehenn die personn, / derwegenn solcher stillstanndt geschicht, / sonnder vil meher koniglichem willenn, / auch unns etwann sich hierinne / der gerechtigheit nach / wilferig woltenn beweisenn, / weil wir unbeschwert werdenn befunnden, / worinne vonn unns Ewer Erbarkeit furderung begerenn. / Gotlichenn gnadenn befolhenn. /

Datum aus unserm schlos Heilsberg, den X Septembris M D XLIII.

Joannes, vonn Gots gnadenn bisschoff zcw Ermelanndt