Letter #4847
Ioannes DANTISCUS to Rössel Town CouncilHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1545-11-06
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Literae ad senatum civitatis Ressel in caussa Lucae Helm
Ioannes etc.
Esz kompt czunn euch der erhaftige Lucas Helm, gegenwertiger czeiger, mit seinem swoger Sebald Wartenberg / als anwalde der thugentsamenn frawenn Barbaren Wartenbergschenn, / denen wir schriftlich bosiegelt unseren ofentlichen bovel an euch von wegen Georg Langerbeins nachgelassenen guttern, / die ihnen volgenn czulassenn mitgegebenn, also das diesulbenn gutter, / noch laut unsers bovelichs, bisz auf den vierdten pfenning, / ader den vierdten teil derselbtenn von euch thuen gevolget werdenn. / Welchs vierdte teil, wen esz von euch aufs fleisigste volkomlichenn eingenomen wirdt, / wollenn wir und thun das hiemit euch bevelenn, / das esz in gutte vorwarung, / damit das nicht vorrucket, / hingelegt, / basz auf weiteren, wo dasselbte den armen hingegebenn und vorordnet sol werdenn, unsere anczeigung. / Auch wollenn wir, das kegenwertige hirin vorwarte schrifte / noch mundtlichem geschenem von obgenanten anwaldenn vor euch bokentnus / und ihres machts brives uberwichung, / das ihr also von ihnen annemen werdet, / und des lauts und inhalts in ewer gerichts ader stadt buch vorczeichenn und einschreibenn lassenn. / Daran geschicht von euch unsern ernstlichenn bovelh und willen ein genugenn.
Datum aus unserm schlosz Heilsberg, den 6 Nouembris 1545.
Copia inserta superioribus litteris et apud Sanctum Prodesium deposita.
Vor uns hie vor gerichte seindt gestandenn / die vorsichtigenn Lucas Helm und Sebald Vartenberg, / und haben in anwaldtsch... frauen Barbarae Vartenbergischenn gelobet und czugesagt / ... imands czu rechter czeit fuerkeme, der sich neher den sie czu den gelassenen gutteren Georg Langerbeins, / die an unsern gnedigen herrn rechtlich gefallenn, / und ihn aus genadenn czugeeignet, mit rechte, wie sich das eigent und geburet, einsibben wurde, / welches gedachte anwalde im namen genanter frawen gethan. / Dem wollenn sie in dissen gerichtenn rechtlich antwurtenn, / bei einsetzung und vorpfendung ihrer gutter, / und weil dan die rechte czeit obgenant vorschinenn, / und ihn aus genadenn solche gutter czugeeigent, / wollen sie dennoch Lucas Holm und seinn swoger wie oben gemelt einem ideren vor unserm berichte czu antwurthenn schuldig sein, / das sie samptlich bei obengedachter ihrer gutter vorpfendung mit hantstreckung czugesagt und gelobet habenn.