Letter #4895
Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-AnsbachBraunsberg (Braniewo), 1541-05-29
received 1541-05-30 Manuscript sources:
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Dem durchlauchten, hochgebornen fursten und herren, / hern Albrechten, von Gots gnaden marggraff zu Brandenburg, in Preussen, / zu Stetin, / Pommern, der Cassuben und Wenden hertzog, / burggraff zu Normberg und furst zu Rugen, / unserm hochgunstigen, lieben herren unnd freunde /
In seiner f(urstlichen) d(urchlauch)t eigen hannde /
Durchlauchter, hochgeborner furst, / hochgunstiger, lieber her und freundt. / Unsere freuntliche und vleiswillige dinste zuvoran. /
Wie uns E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t ires underthanen des Lautenschlagers / und seins weibs mutter halben, / die ire guter under uns gehabt, / geschrieben, / dorynnen nicht zudisputirn, / wirt E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t auss eingelegter copei unsers abscheits, den beide parte gefurdert und angenommen, / wie diese sache allenthalben vorhandelt, / vornehmen. /
In Bartholomes Vogts sache, den E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t seiner narung halben des raths entsetzt / und uff sein vilfeltig klagen mit seinen kriegs vorwanten / an den hochwirdigen hern bischoff zu Chelm, / undercantzler, unsern vilgeliebten freundt und bruder, / vorschrieben, / bitt wir E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t mit freuntlicher underrichtung zuwissen, / das wir vor zweien jaren erstlich in unser stadt Resselh vor gerichte, / und do weiter an den rath, / zuletzt durch ein appellacion an uns ordentlich diese sache gekommen ist, / in der wir rechtlich in beider parte beiwesen (: do Bartholme Vogt durch einen seiner kriegs vorwanten, dem er und die andern unsern spruch anzuhoren zuvor volkommene macht vor uns gegeben, / erschinnen :) habenn unser entlich decret und diffinitivam sentenciam gesprochen, / die bisher in die zwei jar geruglich und unangefochten in ire krafft gegangen, / und Bartolme Vogt bis her sich doran hat lassen genugen, / ausgenomGStA PK, HBA, C1 No 759, 1vmen, das er von uns mit heftiger bitt sich understund zuerlangen, / das wir in mit seinem anhange solten zu nachgelassener erbschafft, / dieweil sich andere auch so gleich dorzu zogen, / den negsten declarirn, / welchs uns zuthun nicht wolte geburen, / dieweil wir im ende unser sententz geschlossen, / wer sich nach rechte der negste in der sibbe zu uberbliebener erbschafft mochte ziehen, / das dem sein recht offenstunde. / Dis ist der wort meinung, die in unser sententz begriffen. / So haben sich etliche burger vom Elbing / der sache Lucas Helm gefurt, / und etliche unser underthan, / den allen unser sententz in keinem punct zuwidder, / gleich nahendt mit Bartolme Vogt unnd seinem anhange besibbet, / doran er sich vor uns beschwert, / bittende, das die andern abgewendet, / und er allein mit den seinen eingesetzt mocht werdenn, / welchs uns widder recht nicht hat wollen gezimen, / dor zu wir in und die seine mit den andern, / die gleichen zuspruch zu haben vormeinten, / gewiesen. / Kan sich Bartholome Vogt und die seine mit den vortragen, / ist nichts widder uns. / Er hat sich aber in unser stadt Ressell / in dieser sachen, / die Lucas Helm gefurt, / widder uns und unser amptleut, / nemlich unsernn bruder, heubtman zu Resselh, / so mit schandtlichen spitzigen worten lassen horen, / das wir bevolhen, so er widderumb do betroffen, / seinem vordienst nach gehandelt wurde.
Hieraus hat E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t GStA PK, HBA, C1 No 731, 3r zuermercken, / so dergleichen E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t vor zweien jarn in entlichen spruch gethan, / und der in sein krafft und rem iudicatam wer gangen, / wie das E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t wurde anstehen, solchen spruch zu endern, ader ufs new zu deuten und retractirn. /
Wie wir negst geschrieben, / wir tragen unserer ergangen sententz vor recht liebenden kein schew. / Dieweil die aber widder unsere regalia von bebsten und keÿsern unsern vorfarn und uns gegeben, / solte uffs newe / durch dieser lande / und E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t rethe erkant werden, / die zwei jar in iren wirden bestanden. / Wold folgen, das es uff E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t teil auch gleichmessig gehalten wurd. / Was hieraus, so solchs frey were E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t von iren underthanen / und von den, die mit in rechtlich zuthun haben, / doneben uns mit den unsern mocht erwachssen, / hat E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t leichtlich zuermessen, / nemlich wan uff jders clage dieser lande und E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t rethe / zusamne solten kommen, / das allein uff E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t person im crokauischenn contract / vorhalten. /
Derwegen, / weil fast gedrungen wirt, / wie unvorborgen, / das von E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t ÿdrem zu appelliren sold zugelassen sein, / ist nicht wenig zubedencken, / so dis nach laut der supplicacion, an E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t von der underthan gestelt / und bei hoffe gefurdert, / wurde in gang kommen, / was vil mutwilliger leut uff beiden teilen sich wurden erheben. / Solte wir auch widder solche supplicacionn GStA PK, HBA, C1 No 759, 3v unser defension an koniglichen hoff schreiben, / des wir uns noch bis uff E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t freuntlich antwort wollen enthalten, / het E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t anzumercken, / wie die ein form must haben. /
Derhalben wir mit vleis und treumeinig bitten / weitleuftiger, dan wir schreiben, / dieser sachen falh, / die vil unbekuemigheit mit sich wurde ziehen, / aus hochem furstlichen vorstande zubewegen, / und mutwilligen zenckischen leuten, / wie gemelter Vogt ist, / solch frevelich vornehmen nicht gestatten, / was hierinne einem wirt nachgegeben, / werden vil andere wollen volgen. /
An uns aber, / wie wir dem loblichen furstlichem hause Brandenburg alweg gerne gedienet / und vordan zuthun willig, / sal nichts abgehen. / Unserm negsten zu Konigsberg abscheid nach, / worinne wir ummer mit all unser vormugenheit E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t zu ires furstlichen standes ehre und wolfart, / werden freuntlich und nutzlich mugen dienen, / das sol sich zu uns, / wie auch bis her von uns allwgen gespurt, / an allen zweiffell E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t gentzlich vorsehen, / der / angefangnen gunst, / wir uns vortraulich befelhenn, / Got bittende, / die mit leibs gesundtheit und gluckseligem zunehmen zu langen gezeiten in seinenn gnaden zuerhalten. /
Dat(um) Braunsberg, XXIX Maÿ M D XLI.
Ioannes, von Gots gnaden bischoff zu Ermelandt /
Io(an)nes ep(iscopu)s Varmien(sis) ma(n)u p(ro)pria s(ub)s(cripsi)t