Dem Erwirdigenn in Gott unnserm besundernn lieben freundt und nachparnn, herrnn ⌊Johansen bishoffenn zw Ermelandt⌋
Unnser freuntlich dinnst zuvorn.
Erwirdiger inn Got, besunder lieber freundt unnd nachbar. /
Wir haben aus Euer Lieb ⌊⌋ in diesem newen jare denn andern Ianuarii an uns ausgangenn / den gewogenen nachbarlichenn willen. / So Euer Lieb uff unser furbitlich shreibenn unserm uderthan aus dem ⌊Reinishenn⌋ seines entpfrembten ochssen halben damit er denselbenn ohne entgeltung widder bekommenn moge / mit gnaden ertzeigt / eingenommen. / Unnd thun uns darauff gantz freuntlichen bedanckenn. / Mit erbietung unns gegenn Euer Lieb unnd iren underthanen gleichmessigs freuntlichs nachparlichs unnd gnedigs willens zuertzeigen und zuhalten. /
So vil aber Euer Lieb furbieth vonn wegenn des herrnn ⌊weywoden zu Plotzken⌋ vorwantenn betreffen thut / seint wir sovill mer umb Euer Lieb furbieth willenn / unnd sunst die gerechtigkeit zufurdernn / unnd meinniglichen die billigkeit widderfahrenn zulassenn gantz woll gewogenn. / Habenn auch derhalben, / weyl die sache dermassenn stet / und appellation weyse ann unss durch das appellierende teÿl in rechter zeit gelangt unnd derselben volge bescheenn dem Hoenstainischenn lautgeding bevellich gethann beide parth vorsich zubescheidenn / unnd inen unser iustificationn zueroffnenn. / Darnach sich allsdan itzlich teÿl zuhaltenn dan wir unns also in dieser sachenn und sunst zuertzeigen gemeinth, / darab menniglich zusehenn / itzlichem die billigkeit gestatet, / wie wir auch des dem ⌊weywoden vonn Plotzka⌋ zugeschriebenn, / der zugeschriebenn zeitung und freuntlichenn antzaigung (die wir dem liebenn Got bevelhenn). /
Nichts minder wunshung eines seligen newenn jares seindt wir gegenn Euer Lieb gantz freuntlich danckbar / wes uns auch dieser tage vor zceittungenn zukommenn, / habenn Euer Lieb beyliegent zuvor nemenn / und wunschenn hiemit Euer Lieb mit bevelhung gotlichem ewigen schutz / widderumb sampt allen irenn vorwantenn und zugethanen ein gnadenreihes newes gluckseligs jar dann derselbenn vil nachbarlicher dinst ertzeigung zugeleistenn seindt wir altzeit gewogen.
Datum ⌊Konigsbergk⌋, denn IIII-ten Ianuarii anno etc. im XL-ten.
Von Gots gnadenn ⌊Albrecht, marggrave zu Brandenburgk in Preussen, zu Stettinn, Pommern, der Cassuben und Wenden hertzogk⌋, burggrave zu Nurmbergk unnd furst zu Rugenn