Unnser freuntlich dinst zuvorn. /
Erwirdiger in Goth, / besonder lieber freundt unnd nachpar. /
Wir haben Euer Lieb ⌊⌋, datis haltendt ⌊Heilspergk⌋, den XXX Juli dis itzlauffenden jares bei ihrem eigenen pothenn enntpfanngenn unnd doraus, wes Euer Lieb ann unns der grenitz halbenn, das dieselb gern wissenn wolthenn, / ob unns der tagk, als der XXII Augusti zw solcher grentz besichtigung zwischen Euer Lieb ⌊stifft⌋ und unserm ampt ⌊Ortelspurgk⌋ gevellig geschribenn vorstanndenn. Nun habenn wir Euer Lieb negstmaln zugeschriebenn, / das unns solcher tag gancz wol gevellig habenn auch algereit unsere comissarien dotzu vorordeneth, / welche wir gewislich zur stelle schiken wollenn vorhofflich Euer Lieb wie sich dann dieselb erpottenn die irigenn auch auff bestimpte zeit erscheinen werdenn lassen. / Dann wir sowol als Euer Lieb ungemeint etwas das unns mit fuge nit zukumpt / zw unns zutzihenn. / Sunder seindt des so zu beiderseitz underthanen fridt unnd bestes gereicht zufurdern zum hochstenn begirig derhalben haltenn wirs auch vors beqemes unnd gelegennst wie inn negstem unnserm schreibenn gemeldet die grenitze getzogen, geortert unnd hingelegt werde. /
Der nehere halben habenn wir Euer Lieb beantwurtet unnd unsern vorigen schreibenn noch / unsern underthanen schrifftlichen notturfftigenn bevels gethann vorsehennlich dieselbenn unnsere underthanen wider die pillikeit sich hinfurt nichts wider die pillikeit understehenn werdenn. / As vil wir ne...mals vonn neuenn zeittungenn bei unns gehapt, ha[ben] wir Euer Lieb inn unnserem schreibenn mitgeteilt wie aber Euer Lieb das derselbenn / zugeschriebenn wirth, das die sache der religionn zw ⌊Regennspurg⌋ gericht unnd die artikel, / cristennlichenn haupter[n] anczunehmenn geschikt, / solchenn sein meldenn unnd unns dorauff so wir vonn diesem etwan wissennschafft hettenn Euer Lieb solchs zuvorstenndigenn pittenn thut. /
Als khamen wir Euer Lieb mit vorhaltenn, das unns vonn diesem nichts bewust, das wissenn wir aber das die vorordenntenn / zum colloquio sich etlicher artikel vorglichenn etliche seint auch unvorglichenn pliebenn.
Welche ⌊kayserliche maiestet⌋ vonn bei denn teilenn ubergebenn / unnd kayserlicher maiestet hadt solchs alles inn gemeinen reichsrath geprocht mit begern sie hirin schliessenn wolthenn. / Wie aber nhun die sachenn stehenn / haben wir keinen gruntlichen bericht, dann es ⌊kayserliche maiestet⌋ was aldo zue ⌊Regennspurgk⌋ gehandelt, / also heimlich zuhaltenn bevholenn, das auch umb derselbenn willenn dovon nit vil an uns gelangt. Wir wollenn aber nicht weniger wie Euer Lieb denn liebenn Goth piten, er wolle alle sachen also schik unnd zun wergk pringenn das es zue seinen helligenn ehrenn gemeiner Cristennheit rhue und lieb unnd einigkeit gedeie wollen auch so vonn solch[en] ader andern zeittungen an unns gelanngenn Euer Lieb dieselben nit vorhaltenn freuntlich pitten. Soll auch was zukheme unns derselbenn auch mitteilhafftig zumachenn.
Das seindt wir umb Euer Lieb, die wir himit dem liebenn Goth inn langwiriger gesuntheit und aller wolfart zuerhaltenn entpfelenn, / thun freuntlich zuvor dinen urpotig.
Von Gots genaden ⌊Albrecht marggraff zw ⌊Brandenburg⌋, ⌊Preussen⌋, zw ⌊Stettin⌋, ⌊Pomern⌋, der ⌊Cassuben⌋ und ⌊Wenden⌋ hertzog⌋, burggraff zw ⌊Nurnbergk⌋ und furst zu ⌊Rugen⌋ manu propria subscripsit