GStA PK, HBA, C1 No 818, 3v
Dem durchlauchten, hochgebornen fursten und herren, hern ⌊Albrechten⌋, von Gots gnadenn marggraffen zu ⌊Brandenburg⌋, / in ⌊Preussenn⌋, zu ⌊Stetin⌋, / ⌊Pomern⌋, / der ⌊Cassuben⌋ und ⌊Wenden⌋ hertzog, / burggraff(en) zu ⌊Normberg⌋ / und furst(en) zu ⌊Rugen⌋, / unserm hochgunstigen, lieben herren unnd freunnde /
GStA PK, HBA, C1 No 818, 1r
Durchlauchter, hochgeborner furst, hochgunstiger, lieber her und freundt. / Unsere freuntliche und vleiswillige dinste zuvoran. /
Aus E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t ⌊⌋ und der eingeschlosnen copeien koniglichs brieffs an E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t hab wir vorstanden, / das der grenntz handel mit dem furstenthumb ⌊Litten⌋ / nichts sich will endern, / derwegen wir auch uff der meinung, / die wir mit dem edlen, ernfesten, und paper damaged⌈[nd]nd paper damaged⌉ hochgelarten h(ern) ⌊Johan von Creitzen⌋, beider recht doctor, E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t rath und cantzler, beredt / unnd unserm einfalt nach an E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t zubringen / mitgegeben, / beruhen. /
Uff welche zeit aber der gemein ⌊reichstag in der Cronen⌋ sol gehalten werden, / sein wir schriftlich bericht, / das solcher tag bis nach ostern[1] ist vorlegt / und keine gewisse zeitt angesetzt. / Es wirt dobei geschrieben, das ⌊konigliche m(aieste)t⌋, unser allergnedigster her, in eigner person dorzu kommen sol. /
Wir warten auch alle stunden von dem hochwirdigen hern ⌊Luca bischoffen zur Coya⌋ hirinnen antwort. / An sein lieb hab wir vor GStA PK, HBA, C1 No 818, 1v siebenzehen tagen von hynnen unsern camer jungen gesendt. / Was der widder an uns wirt mithaben, / wollen wir E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t, der wir gern freuntlich dienen / und zu willen sein, / nicht vorhalten. /
Dat(um) ⌊Heilsberg⌋, den XVII Februarii M D XLII.
⌊Ioannes⌋, von Gots gnaden bischoff zu ⌊Ermelandt⌋ /
Postscript:
GStA PK, HBA, C1 No 818, 2r
Das wir uff E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t ⌊⌋, / XIII Ianuarii negst an uns ausgangen, / bisher nicht geantwort, / ist das die ursach, / das wir und unser wirdig ⌊capittel⌋ nicht bericht sein, / ob E(wer) F(urstliche) D(urchlauch)t in dem vorboth der zufurung / die leibs narung betreffend / auch den kaufmans handel, / welcher der narung mus folgen, / wil mit eingeschlossen haben, / woruff, / so eins ans ander nicht sein kan, / wir gern E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t gemut wolten wissen / und dornach, / dieweil solchs vill in sich helt, / mit willen und zulas ⌊ko(nigliche)r m(aieste)t⌋, unsers allergnedigsten schutzherren, / zu dem wir uns auch etwan zubegeben vorgenommen, / wollen wir uns neben unserm w(irdigen) capittel und unsern landen und leuten, / was weiter zuthun, / beraten / und endtlich entschlissen. /
Wir mugen auch E(wer) F(urstlichen) D(urchlauch)t nicht bergen, / das uns vor die gewalt, / aus dem balgischen ampt uff dem unsern gescheen, / kein abtrag ader rechtliche erstatunge, / mit den, die den gewalt getrieben, / ist zu kommen. / Es werden aber do die unsern vor götzenfresser und gotlose in predigen unchristlich gelestert / und vorpoten solchen nichts zuzufuren / etc. In Gottes gerichte soll nÿemant greiffen, / der kent die hertzen der seinen allein etc.