Letter #5276
Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-AnsbachHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1542-02-17
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Dem durchlauchten, hochgebornen fursten und herren, hern Albrechten, von Gots gnadenn marggraffen zu Brandenburg, / in Preussenn, zu Stetin, / Pomern, / der Cassuben und Wenden hertzog, / burggraffen zu Normberg / und fursten zu Rugen, / unserm hochgunstigen, lieben herren unnd freunnde /
Durchlauchter, hochgeborner furst, hochgunstiger, lieber her und freundt. / Unsere freuntliche und vleiswillige dinste zuvoran. /
Aus Ewer Furstlichen Durchlaucht schreiben und der eingeschlosnen copeien koniglichs brieffs an Ewer Furstliche Durchlaucht hab wir vorstanden, / das der grenntz handel mit dem furstenthumb Litten / nichts sich will endern, / derwegen wir auch uff der meinung, / die wir mit dem edlen, ernfesten, u[nd] hochgelarten hern Johan von Creitzen, beider recht doctor, Ewer Furstlichen Durchlaucht rath und cantzler, beredt / unnd unserm einfalt nach an Ewer Furstliche Durchlaucht zubringen / mitgegeben, / beruhen. /
Uff welche zeit aber der gemein reichstag in der Cronen sol gehalten werden, / sein wir schriftlich bericht, / das solcher tag bis nach ostern ist vorlegt / und keine gewisse zeitt angesetzt. / Es wirt dobei geschrieben, das konigliche maiestet, unser allergnedigster her, in eigner person dorzu kommen sol. /
Wir warten auch alle stunden von dem hochwirdigen hern Luca bischoffen zur Coya hirinnen antwort. / An sein lieb hab wir vor siebenzehen tagen von hynnen unsern camer jungen gesendt. / Was der widder an uns wirt mithaben, / wollen wir Ewer Furstlichen Durchlaucht, der wir gern freuntlich dienen / und zu willen sein, / nicht vorhalten. /
Datum Heilsberg, den XVII Februarii M D XLII.
Ioannes, von Gots gnaden bischoff zu Ermelandt /
Postscript:
Das wir uff Ewer Furstlichen Durchlaucht schreiben, / XIII Ianuarii negst an uns ausgangen, / bisher nicht geantwort, / ist das die ursach, / das wir und unser wirdig capittel nicht bericht sein, / ob Ewer Furstliche Durchlaucht in dem vorboth der zufurung / die leibs narung betreffend / auch den kaufmans handel, / welcher der narung mus folgen, / wil mit eingeschlossen haben, / woruff, / so eins ans ander nicht sein kan, / wir gern Ewer Furstlichen Durchlaucht gemut wolten wissen / und dornach, / dieweil solchs vill in sich helt, / mit willen und zulas koniglicher maiestet, unsers allergnedigsten schutzherren, / zu dem wir uns auch etwan zubegeben vorgenommen, / wollen wir uns neben unserm wirdigen capittel und unsern landen und leuten, / was weiter zuthun, / beraten / und endtlich entschlissen. /
Wir mugen auch Ewer Furstlichen Durchlaucht nicht bergen, / das uns vor die gewalt, / aus dem balgischen ampt uff dem unsern gescheen, / kein abtrag ader rechtliche erstatunge, / mit den, die den gewalt getrieben, / ist zu kommen. / Es werden aber do die unsern vor götzenfresser und gotlose in predigen unchristlich gelestert / und vorpoten solchen nichts zuzufuren / etc. In Gottes gerichte soll nÿemant greiffen, / der kent die hertzen der seinen allein etc.