Letter #5311
Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-AnsbachHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1543-12-30
received 1544-01-02 Manuscript sources:
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Dem Durchlauchtigen Hochgebornen Furstenn und Herren, herren
Zu seiner furstlichen durchlaucht eigen handen /
Durchlauchtiger Hochgeborner Furst, / hochgunstiger lieber her / und freundt. / Unsere freuntliche unnd vleis willige dienste zuvoran. /
Wir habenn vor gestrigem tage Euer Furstlichen Durchlaucht gantz freuntlich schreiben bei unserm cammerjungen erhaltenn, / welchs widderumb zu erholen / und sonderlich uff alles zu antworten / wurd Euer Furstliche Durchlaucht zu lesen ader horen etwan ungevellig. / Was aber zubeantworten notig / ist / das wir zu hochem dancke annemen, / wie Euer Furstliche Durchlaucht schreiben laut / mit den iren so wil zu halten vorschaffen, / domit den unsern die freiheit under Euer Furstliche Durchlaucht zu handeln / gleichmessigk wie die iren under uns haben / zugelassen und gestattet werde, / woraus liebe und einigkeitt beiderseits wirt einwachssen / und sich teglich mehren etc.
Weiter ermercke wir nach manchfeltigem schreiben und ansuchen, / das wir der landtsordnung halben zwuschen Euer Furstliche Durchlaucht und unserm seligen in Gott negst vorstorbenen vorfaren gemacht, / in die wir uns auch mit Euer Furstliche Durchlaucht haben / in erster unser ankunfft / eingelassen, / das dieser artickell hie eingelegt / von Euer Furstliche Durchlaucht, wie solchs die declaration im schreiben / vor dem jungsten an uns ausgangen / mitbringt, / in seiner wirden gehindert und geendert wirt, / welchs wir von des besten wegen lassen gescheen, / wie unser negst antwort inhelt, / dorzu uns vorursacht, / so wir offentlich sehen und befinden / bei unsers in Got gemelten vorfarn / auch bei unsern gezeitten, / das derselbte artickell von Euer Furstliche Durchlaucht underthan / nie sei unvorruckt / gebrauchlich gelassen / und stets widderwillen gestifftet. / Von uns aber und denn unsern frei in seinem stande vorblieben, / nemlich weil vil korns und weitzen, / so wol aus unserm resselischen ort gen Konigsberg / und vom Braunsberg zuvor, / auch dis vorgangne jar / in das belgische / und den strich herumb / nicht wenig / frei und an alles uffsehen / gefurt ist worden. / Sall dan dieser artickell / statlich uffgericht / mit solcher declaration sein auffgehaben, / wil uns auch nicht annders fuegen / dan das wir in derselbten gestalt den unsern solchs kundt thun / und dem so zu volgen befelhen, / worinne wir uns gantzlich vorsehen Euer Furstliche Durchlaucht kein vordriss werde tragen. /
Wie uns Euer Furstliche Durchlaucht vordan anzeigt / und freuntlich von uns fordert / umb zu wissen / wer der Lassotha sei / und mit was instruction / er zu romische kayserlicher und koniglicher maiestet abgefertigt, / muge wir keinen gewissen bericht zu thun / dan er uns unbekant / und uns von im mit wenig worten geschrieben wirt / das er in Euer Furstliche Durchlaucht und in den denischen sachen befellich habe. / Wirt uns derwegen was anders zukommen / wolle wir Euer Furstliche Durchlaucht vortrauter weis unangezeigt nicht lassen. / Der tagk zu Peterkaw angesetzt / wirt ungewandelt gehalten / dohin sich diese zeitt konigliche maiestet, unsere allergnedigster her, soll begeben / und den negsten montag uber acht tage (Got gebe in guter gesuntheit / auch uns und allen irer maiestet underthanen zu wolfart) do glugseliglich einkommen. / Es wirt uns auch dobei geschrieben das die junge konigliche maiestet auch unser allergnedigster her / gewislich dohin sich soll vorfuegen / und den tag helffenn halten. /
Vor das gantz gunstigliche zuschreiben / zu diesem eingehenden jahre, / dorzu uns Euer Furstliche Durchlaucht vor sich / auch von den durchlauchten hochgeborn Euer Furstliche Durchlaucht furstin / und freuelein / vil guts thut wunschen, / bedancke wir uns uffs hochste, / Got den almechtigen bittende / dieselbte Euer Furstliche Durchlaucht und unser hochgunstige beichttochter / neben irer durchlaucht freuelein / in langweriger gesuntheit, / glugseliger regirung / und in all dem / das leib und seell / zu zeitlicher und ewiger seligkeit forderlich ist / zuenthalten, / den wir hiemit unsere geistliche willige dienste / und unser inniges gebett uff das vleissigst entbiethen / und uns in Euer Furstliche Durchlaucht zugethane gunst / mit freuntlicher zuvorsicht bevelhen. /
Datum